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Übungsleiterfreibetrag

Wer im gemeinnützigen Sportverein z.B. nebenberuflich als Übungsleiter oder Trainer tätig ist, kann bis zu 3.000 € im Jahr verdienen, ohne dass dafür Steuern und Sozialabgaben fällig werden.

Gesetzliche Grundlage dieses Steuerfreibetrags ist der § 3 Nr. 26 des Einkommenssteuergesetzes. Hier heißt es:
"Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder der nebenberuflichen Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, oder in der Schweiz belegen ist, oder einer unter § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung) bis zur Höhe von insgesamt 3000 Euro im Jahr."

Kontakt

Sascha Meier
Wirthstraße 7
79110 Freiburg

Tel. +49 761 15246-17s.meier@bsb-freiburg.de

Verschiedene Voraussetzungen müssen beachtet werden

Übungsleiterfreibetrag

Um den Steuerfreibetrag nutzen zu können müssen u.a. folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Es muss eine nebenberufliche Tätigkeit vorliegen (weniger als 12-15 Std/Woche oder weniger als ein Drittel eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs).

  2. Es muss sich um eine Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder eine künstlerische Tätigkeit oder eine nebenberufliche Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen handeln.

  3. Die Tätigkeit muss im Dienst einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer gemeinnützigen Körperschaft (z.B. Sportverein) ausgeübt werden.

  4. Mit der Tätigkeit muss der Zweck, gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu fördern, verfolgt werden.

Die Tätigkeit muss also einem betreuerischen/pädagogischen Zweck dienen, gemeinnützig ausgeführt werden und nicht mehr als ein Drittel der Vollzeittätigkeit ausmachen!

Achtung! Nicht anwendbar ist der Übungsleiterfreibetrag für:

  1. Reine Verwaltungstätigkeiten und organisatorische Aufgaben, auch wenn diese nebenberuflich ausgeführt werden

  2. Vergütungen im Vorstandsamt/Vorstandstätigkeiten

  3. Für Tätigkeiten die im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb des Vereins angesiedelt sind, wie z.B. Mitarbeit in der Vereinsgaststätte oder im bezahlten Sport
     

Der Übungsleiterfreibetrag kann nur einmal pro Jahr geltend gemacht werden. Einnahmen die die 3.000 € pro Jahr übersteigen, sind steuer- und sozialversicherungspflichtig (z.B. über einen Minijob)!

Auch bei Einnahmen aus mehreren nebenberuflichen Tätigkeiten, z.B. für mehrere Sportvereine, ist der Freibetrag auf 3.000 € pro Kalenderjahr begrenzt.

Achtung! Der Verein sollte sich unbedingt von dem/der Übungsleiter/in bzw. Betreuer/in schriftlich bestätigen lassen, ob und ggf. in welcher Höhe der Freibetrag bereits bei einer anderen Tätigkeit – z.B. für einen anderen Verein – in Anspruch genommen wurde oder wird! Eine entsprechende Vorlage finden Sie hier.