FAQ/ Häufig gestellte Fragen
Hier finden Sie zu allen Themen häufig gestellte Fragen, die für Ihren Verein interessant und hilfreich sind.
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Badischer Sportbund Freiburg
Wirthstraße 7
79110 Freiburg
Häufig gestellte Fragen im Bereich Service
Themenbereich Bestandserhebung:
In der A-Meldung werden alle aktiven, passiven, Ehren- und sonstige Vereinsmitglieder – auch die Freizeitsportler, gemeldet.
In der B-Meldung sind alle Mitglieder entsprechend ihrer fachlichen Zugehörigkeit zu einem Sportfachverband aufzuschlüsseln. Dies bedeutet, dass alle Vereinsmitglieder, Freizeitsportgruppen, Abteilungen ohne Verbandszugehörigkeit und passive Mitglieder in jedem Fall entsprechend der Interessenlage einem Fachverband zugeordnet werden müssen!
Weitere Informationen finden Sie in den Richtlinien zur Bestandserhebung.
Sofern Ihr Verein auch Mitglied in mehreren Sportfachverbänden ist, wird dieses Mitglied in der B-Meldung in den entsprechenden Fachverbänden aufgeführt. Somit kann ein Mitglied in der B-Meldung mehrmals gezählt werden.
Da sich der Versicherungsschutz der ARAG Sportversicherung auf alle Ihre Mitglieder erstreckt, müssen Sie uns alle Mitglieder, auch die passiven melden. Der Versicherungsschutz greift auch beim Besuch einer Vereinsveranstaltung oder z.B. der Mitgliederversammlung, bei denen auch die passiven Mitglieder zugegen sind.
Die Bestandserhebung ist Grundlage für die Meldung an die ARAG Sportversicherung. Sie ist außerdem maßgebend für die Berechnung der Mitgliedsbeiträge und die Berechnung der Höhe der Fördermittel an die Fachverbände.
Ja, das ist möglich. Das genaue Vorgehen finden Sie in der Anleitung zur Bestandsmeldung in den Downloads.
Themenbereich BSBverNETzt:
Fragen Sie bitte zuerst innerhalb Ihres Vereins nach, ob Zugangsdaten für das BSBverNETzt vorliegen. Wenn dies nicht der Fall sein sollte, dann müssen Sie sich mit uns in Verbindung setzen.
Gehen Sie bitte unter www.bsbvernetzt.de und klicken Sie dort auf den Link "Kennwort vergessen". In Kürze senden wir Ihnen ein neues Kennwort per E-Mail an die bei uns hinterlegte Vereinsadresse-E-Mail-Adresse.
Melden Sie sich im Internetportal BSBverNETzt mit Ihren Zugangsdaten an und gehen Sie dort auf den Menüpunkt "Benutzerkonto". Im Untermenü "Eigenes Kennwort ändern" können Sie ein neues Kennwort nach Ihren Vorstellungen vergeben.
Häufig gestellte Fragen im Bereich Bildung
Themenbereich Aus- und Fortbildung
Nein, das ist nicht möglich, da unsere Lehrgänge ausschließlich für die Übungsleiter und Trainer unserer Mitgliedsvereine angeboten werden.
Nein, dies ist nicht möglich, auch wenn nur wenige Tage bis zum Mindestalter bei Lehrgangsbeginn fehlen sollten.
Grundsätzlich ist das in einigen Fällen möglich, jedoch hängt es davon ab, in welchem Kontext die Leistung erbracht wurde.
Sportlehrern, die als Übungsleiter in ihrem Verein tätig sind, kann mit Bestätigung des Vereins eine ÜL C-Lizenz ausgestellt werden. Als Nachweis für die Ausbildung ist das Abschlusszeugniss vorzulegen. Wenn dessen Datum länger als 4 Jahre zurück liegt, müssen zusätzlich Fortbildungsnachweise erbracht werden.
Physiotherapeuten, die als Übungsleiter in ihrem Verein tätig sind, kann die Berufsausbildung als Grund- und Aufbaulehrgang der ÜL C-Lizenz angerechnet werden. Für den Erwerb einer Lizenz ist die erfolgreiche Teilnahme an einem einwöchigen Prüfungslehrgang notwendig. Als Nachweis für die Berufsausbildung ist das Abschlusszeugnis vorzulegen.
Sportstudenten und Sportwissenschaftlern, die als Übungsleiter in ihrem Verein tätig sind, können einen Antrag auf Anrechnung ihrer Studienleistungen auf die ÜL C-Ausbildung stellen. Der Grad der Anrechenbarkeit hängt von den Studieninhalten ab.
Nein, Ausbildungen aus dem kommerziellen Bereich werden im Bildungssystem des organisierten Sports nicht anerkannt.
Die Ausbildung der BSJ zum Sportassistenten kann für die ÜL C-Ausbildung Profil Kinder als Grundlehrgang angerechnet werden.
Manche Fachverbände erkennen auch ihre jeweilige D-Trainer oder Mentorenausbildung als Grundlehrgang für ihren Trainer C an. Rückfragen hierzu an den jeweiligen Fachverband.
Ja, der Gesetzgeber bietet mit dem Bildungszeitgesetz und Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes in der Jugendarbeit zwei Möglichkeiten, eine Freistellung zu beantragen.
Vereine können für die geleisteten Stunden ihrer Mitarbeiter, die im Besitz einer gültigen DOSB-Lizenz sind, Zuschüsse beim BSB beantragen.
Siehe Förderung DOSB Lizenzen: https://www.bsb-freiburg.de/foerderung/dosb-lizenzen
Die Ausbildung umfasst mindestens 120 LE (Lerneinheiten) à 45 Minuten.
Sie findet in der Regel in drei Wochenlehrgängen (Grund-, Aufbau- und Prüfungslehrgang, jeweils Montag bis Freitag) in der Sportschule Steinbach in Baden-Baden statt.
Die Anrechnung von Fortbildungen anderer Sportverbände ist grundsätzlich möglich. Bitte legen Sie uns Ihre Fortbildungsnachweise zur Prüfung vor.
Fortbildungen kommerzieller Anbieter werden nicht anerkannt.
Themenbereich Bildungszeitgesetz:
Die bezahlte Freistellung von der Arbeit zur beruflichen oder politischen Weiterbildung oder zur Qualifikation für bestimmte ehrenamtliche Tätigkeiten. Bildungszeit ist in anderen Bundesländern als „Bildungsfreistellung“, „Bildungsurlaub“ oder „Arbeitnehmerweiterbildung“ bekannt.
Während eine Bildungszeitmaßnahme in Anspruch genommen wird, zahlt der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt fort. Die Kosten der Bildungsmaßnahme (Lehrgangsgebühr) und ggf. die Anreise und Unterkunft tragen die Beschäftigten selbst.
Für Bildungsmaßnahmen von anerkannten Trägern oder Bildungseinrichtungen, die durchschnittlich min. 6 Zeitstunden pro Tag (ohne Pause) umfassen. Im organisierten Sport gehören dazu Aus- und Fortbildungen im DOSB-Lizenzsystem, wie die Übungsleiter- und Trainerausbildungen, sowie Vereinsmanagerausbildungen. Die zeitlichen Vorgaben werden bei Ausbildungen erfüllt, die im Schnitt pro Tag 8 Lerneinheiten à 45 min beinhalten. Das sind beispielsweise 40 Lerneinheiten in 5 Tagen oder 16 Lerneinheiten in 2 Tagen. Bildungsangebote mit E-Learning können diese auch zeitlich geltend machen, der Präsensanteil in der Ausbildung muss allerdings überwiegen.
Der Anspruch auf Bildungszeit besteht für Arbeitnehmer, Auszubildende und arbeitnehmerähnliche Personen mit Tätigkeitsschwerpunkt in Baden-Württemberg sowie für Studierende der Dualen Hochschule Baden-Württemberg, für Beamte sowie Richter des Landes. Voraussetzung für den gesetzlichen Anspruch auf Bildungszeit ist, dass das Beschäftigungs- bzw. Ausbildungsverhältnis seit mindestens 12 Monaten besteht. Schließt sich ein Beschäftigungsverhältnis einem neuen Beschäftigungsverhältnis beim selben Arbeitgeber an, gilt für das Entstehen des Anspruchs auf Bildungszeit das vorhergehende Beschäftigungsverhältnis, wie zum Beispiel der Beginn der Ausbildung oder des dualen Studiums.
Das aktuelle Antragsformular für Bildungszeit finden Sie auf der Homepage des Regierungspräsidiums Karlsruhe.
Die Beantragung von Bildungszeit läuft direkt zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Der Antrag auf Bildungszeit wird vom Arbeitnehmer mit den entsprechenden Lehrgangsinformationen
(Ausschreibung des Lehrgangs) direkt beim Arbeitgeber eingereicht. Dieser prüft den Antrag mit Hilfe der Liste der anerkannten Träger von Qualifizierungsmaßnahmen im ehrenamtlichen Bereich und der beigefügten Lehrgangsunterlagen, auf die Kriterien a) anerkannter Bildungsträger und b) durchschnittliche Dauer der Bildungsmaßnahme pro Tag.
Der Freistellungsanspruch beträgt bis zu 5 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres. Wird regelmäßig an weniger als 5 Tagen gearbeitet, verringert sich der Anspruch entsprechend. Für
Auszubildenden und für Studierende der Dualen Hochschule Baden-Württemberg beträgt der Anspruch 5 Arbeitstage für die gesamte Ausbildungs- bzw. Studienzeit. Für Beschäftigte an Schulen
und Universitäten erfolgt eine Freistellung ausschließlich in der unterrichts- bzw. vorlesungsfreien
Zeit. Ein Übertrag nicht genommener Bildungstage in das folgende Kalenderjahr ist nicht möglich.
Zur Dokumentation der Teilnahme an der Bildungsveranstaltung ist dem Arbeitgeber das detaillierte Lehrgangsprogramm und nach erfolgter Maßnahme die Teilnahmebestätigung auszuhändigen.
Anträge auf Bildungszeit müssen spätestens 9 Wochen vor Beginn der Maßnahme bzw. der geplanten Bildungszeit, beim Arbeitgeber schriftlich mit Informationen zur Bildungsmaßnahme
(Termin, Inhalt) und zum Anbieter eingereicht werden. Der Arbeitgeber entscheidet dann unverzüglich, spätestens 4 Wochen nach Eingang des Antrags.
Entscheidet der Arbeitgeber nicht fristgerecht über den Antrag auf Bildungszeit, gilt er als bewilligt.
Arbeitgeber können den Antrag auf Bildungszeit aus dringenden betrieblichen Belangen ablehnen. Beispielsweise wenn bereits Urlaub und/oder Krankheit anderer Kollegen zu nicht unwesentlichen Beeinträchtigungen im Betriebsablauf führen; wenn zehn Prozent der Beschäftigten im Betrieb die Ihnen für das laufende Jahr zustehende Bildungszeit bereits genommen haben oder diese bewilligt wurde und wenn es sich um einen Kleinstbetrieb mit weniger als zehn Beschäftigte (ohne Auszubildende, Studierende und Praktikanten) am 1. Januar eines Jahres handelt. Im Falle einer Ablehnung bedarf es der schriftlichen Darlegung der Gründe.
Bei Nachweis der Arbeitsunfähigkeit durch ein ärztliches Attest, wird die Zeit der Arbeitsunfähigkeit nicht auf die Bildungszeit angerechnet. Somit gehen durch Krankheit keine Bildungstage verloren.
Laut § 8 Abs. 3 des Gesetzes darf dem Arbeitnehmer durch die Inanspruchnahme kein Nachteil entstehen. Bei Verletzung dieses Rechts kann ein Schadensersatzanspruch gelten gemacht werden.
Wenn durch nicht vorhersehbare betriebliche Gründe, wie Krankheit anderer Beschäftigter, nach Bewilligung ein dringender betrieblicher Grund eintritt, darf der Arbeitnehmer die Bewilligung zurücknehmen. Entstehende Stornierungskosten der geplanten Bildungsmaßnahme trägt dabei der Arbeitgeber.
Häufig gestellte Fragen im Bereich Förderung
Themenbereich Kooperation Schule-Verein:
Antragssteller sind der Verein und die Schule. Zuschussempfänger ist der Verein. Bei schul- bzw. schulartübergreifenden Maßnahmen bestätigt eine Schulleitung die Trägerschaft der Kooperationsmaßnahme.
Die Antragsstellung erfolgt über das Online-Portal BSBverNETzt und muss danach ausgedruckt werden.
Das Portal ist ab dem 15. März bis einschließlich 15. Mai für die Antragsstellung geöffnet.
Die Zuschusshöhe beträgt für Kooperationsmaßnahmen mit mindestens 30 Gesamstunden (Schulstunde 45 min.) 500,-- Euro.
Kooperationsmaßnahmen mit einem Stundenumfang von 20-29 Stunden erhalten einen Zuschuss in Höhe von 250,-- Euro.
Ein Reglementierung gibt es hier nicht. Jeder Verein kann mehrere Kooperationen beantragen. Die Anzahl der bezuschusste Maßnahmen richtet sich nach den zur Verfügung stehenden Mitteln des Sportbundes.
Kooperationsmaßnahmen können mit allen Schularten und in allen Profilen außerunterrichtlchen Sportangebots beantragt und bezuschusst werden.
Ja und nein. Kooperationsmaßnahmen, welche im Deputat der Lehrkraft durchgeführt werden, können nur im Bereich der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (Sonder- und Förderschulen) unter Einsatz eines zusätzlichen Übungsleiters bezuschusst werden
An einer Kooperationsmaßnahme sollten mindestens 5 Kinder oder Jugendliche teilnehmen.
Kooperationsmaßnahmen werden auch über das Online-Portal BSBverNETzt durchgeführt. Unter den bewilligten Anträgen sind die abrechnungsfähigen Kooperationsmaßnahmen gelistet und können im Zeitraum von 01. Juni bis 31. Oktober abgerechnet werden.
Alle gemeldeten Kooperationsmaßnahmen erhalten Versicherungsschutz gem. Sportversicherungsvertrag bzw. über die gesetzliche Unfallversicherung der Schulen. Dies gilt auch für Maßnahmen, welchen keinen Zuschuss erhalten.
Die Vereine erhalten Mitte Juli (vor den Sommerferien) das Bewilligungs- bzw. Absageschreiben an die Vereinsanschrift übersandt.
Der Zuschuss wird nach vollständiger Abrechnung einer Kooperationsmaßnahme (online und unterzeichnetes Papierdokument) zeitnah vom BSB auf das Hauptvereinskonto des Vereins überwiesen.
Eine Kooperationsmaßnahme wird immer im betreffenden Schuljahr durchgeführt, d. h. von September bis Juli bei einer ganzjährigen Maßnahme. Es können darüberhinaus auch Saisonsportarten oder Schulprojektwochen durchgeführt werden. Wichtig ist eine Gesamtstundenanzahl in Höhe von 30 Stunden im gesamten Schuljahr
Themenbereich Kindergarten-Verein:
Antragssteller sind der Verein und der Kindergarten. Zuschussempfänger ist der Verein.
Die Antragsstellung erfolgt über das Online-Portal BSBverNETzt und muss danach ausgedruckt werden.
Das Portal ist ab dem 15. März bis einschließlich 15. Mai für die Antragsstellung geöffnet.
Die Zuschusshöhe beträgt für Kooperationsmaßnahmen mit mindestens 30 Gesamstunden (Schulstunde 45 min.) 500,-- Euro.
Ein Reglementierung gibt es hier nicht. Jeder Verein kann mehrere Kooperationen beantragen. Die Anzahl der bezuschusste Maßnahmen richtet sich nach den zur Verfügung stehenden Mitteln des Sportbundes.
Die angebotene Kooperationsmaßnahme soll durch den Übungsleiter des Sportvereins und eine Erziehungskraft des Kindergartens beaufsichtigt und durchgeführt werden.
Bis zu einer Anzahl von 9 Kindern muss eine Person des Vereins und eine Erziehungskraft die Kinder betreuen und beaufsichtigen. Ab 10 Kindern muss eine zusätzliche Erziehungskraft die Betreuung und Beaufsichtigung der Kindern übernehmen. Weitere Fragen hierzu bitte direkt bei der Kindergarten-Leitung erfragen.
An einer Kooperationsmaßnahme sollten mindestens 5 Kinder oder Jugendliche teilnehmen.
Kooperationsmaßnahmen werden auch über das Online-Portal BSBverNETzt durchgeführt. Unter den bewilligten Anträgen sind die abrechnungsfähigen Kooperationsmaßnahmen gelistet und können im Zeitraum von 01. Juni bis 31. Oktober abgerechnet werden.
Alle gemeldeten Kooperationsmaßnahmen erhalten Versicherungsschutz. Der Kindergarten muss zudem bestätigen, dass alle Kinder für die Dauer der Kooperationsmaßnahme über die gesetzliche Unfallversicherung des Kindergartenträgers versichert sind.
Die Vereine erhalten Mitte Juli (vor den Sommerferien) das Bewilligungs- bzw. Absageschreiben an die Vereinsanschrift übersandt.
Der Zuschuss wird nach vollständiger Abrechnung einer Kooperationsmaßnahme (online und unterzeichnetes Papierdokument) zeitnah vom BSB auf das Hauptvereinskonto des Vereins überwiesen.
Eine Kooperationsmaßnahme wird immer im betreffenden Kindergartenjahr durchgeführt, d. h. von September bis Juli bei einer ganzjährigen Maßnahme.
Themenbereich DOSB-Lizenzen:
Sportvereine, die im Abrechnungsjahr Mitglied im Badischen Sportbund Freiburg e.V. (BSB) sind.
Bezuschusst werden nachgewiesene Tätigkeiten folgender Lizenzen:
Im Bereich Sportpraxis: Übungsleiter C, Übungsleiter B, Trainer C, Trainer B, Trainer A Im Bereich Vereinsführung: Vereinsmanager C, Vereinsmanager B
Im Bereich Jugendarbeit: Jugendleiter
Aufgrund einer vom Deutschen Olympischen Sportbund beschlossenen Änderung werden künftig alle DOSB-Lizenzen nicht mehr – wie bisher in Baden-Württemberg üblich und bewährt – mit einer Gültigkeit zum Jahresende ausgestellt oder verlängert, sondern zum Stichtag der Erstausstellung bzw. des Fortbildungslehrgangs. Für das Abrechnungsjahr 2019 ist es ausreichend, wenn die Gültigkeit der Lizenz nach dem 31.12.2018 liegt.
Der Zuschuss geht seitens des Sportbundes immer an den Verein und ist für dessen Aufwendungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit der jeweiligen Lizenzinhaber vorgesehen. Eine Verpflichtung zur Weitergabe des Zuschusses an die Lizenzinhaber besteht nicht!
Der staatliche Beschäftigungskostenzuschuss an die Vereine kann nur für anerkannte nebenberufliche Übungsleiter/innen bzw. Trainer/innen mit im Abrechnungsjahr gültiger DOSB- Lizenz gewährt werden. Es werden 2,50 € pro Stunde bezuschusst. Pro Lizenzinhaber/in kann ein Verein für maximal 200 Stunden einen Zuschuss erhalten (Höchstbetrag 500 €); dies gilt auch, wenn eine Person mehrere abrechnungsfähige Lizenzen besitzt. Weiterhin gilt, dass eine Person – unabhängig von der Art ihrer sportpraktischen Lizenz(en) - nicht mehr als in drei Mitgliedsvereinen abgerechnet werden kann. Allerdings kann jeder der drei Mitgliedsvereine den Höchstsatz von 200 Stunden beantragen.
Für die Tätigkeit von Personen im Bereich der Vereinsführung, die eine gültige DOSB- Vereinsmanager-Lizenz (‚C‘ oder ‚B‘) haben, kann für jeden Lizenzinhaber ein pauschalierter Zuschuss in Höhe von 400 € pro Kalenderjahr gewährt werden. Dabei gilt, dass ein Lizenzinhaber nur bei einem Verein abgerechnet werden darf.
Der/die Lizenzinhaber/in muss entweder ein Wahlamt im abrechnenden Verein ausüben oder der Vereinsvorstand bestätigt, dass der Lizenzinhaber nachweislich eine vom Vereinsvorstand beauftragte Tätigkeit im Jahr 2019 erbracht hat (z.B. Organisation Vereinsjubiläum, Mitgliederverwaltung, Redaktion Vereinszeitschrift, Betreuung Homepage u.ä.).
Normalerweise sind alle Lizenzen im BSBverNETzt registriert. Auch neu erworbene Lizenzen sind in der Regel bis zum Start der Lizenzbezuschussung im BSBverNETzt zu finden. Sofern die betreffende Lizenz nicht angezeigt wird, ist sie noch nicht bei uns registriert bzw. ggf. Ihrem Verein nicht zugeordnet. Ist dies der Fall, schicken Sie bitte rechtzeitig vor Abrechnung (ca. 14 Tage vorher) eine Kopie der Lizenz an uns.
Wechselt ein Übungsleiter bzw. Vereinsmanager oder Jugendleiter von einem anderen Verein zu Ihrem, melden Sie uns dies bitte umgehend mit der Kopie der gültigen DOSB-Lizenz!
Auf dem Online-Sammelabrechnungsformular sind die Lizenzen mit einer Raute # gekennzeichnet, deren Gültigkeit abgelaufen ist. Ist die Lizenz durch eine Fortbildung verlängert worden - aber dem BSB noch nicht bekannt - muss uns der Fortbildungsnachweis oder eine Kopie der verlängerten DOSB-Lizenz schriftlich (postalisch oder Email-scan) zugesandt werden. Die geleisteten Stunden können Sie bereits im Formular online eingeben! Andere (also nicht DOSB-) Lizenzen oder Ausweise können nicht bezuschusst werden!
Der Verein kann in der Zeit vom 20. November 2022 bis 31. Januar 2023 die Zuschüsse ausschließlich online im Internetportal BSBverNETzt beantragen.
Bezuschusst werden ausschließlich im Kalenderjahr 2019 ehrenamtlich oder nebenberuflich ausgeübte Tätigkeiten im Bereich des steuerbegünstigten Vereinsangebotes. Im Bereich der Sportpraxis werden tatsächlich erbrachte Stunden bezuschusst (pro Stunde 2,50 € für bis zu 200 Stunden pro Lizenzinhaber und Verein), im Bereich der Vereinsführung und der Jugendarbeit wird ein pauschalierter Zuschuss gewährt (400 € pro Lizenzinhaber und Verein). Nähere Festlegungen sind in den Abschnitten der Richtlinien „II, III und IV“ zusammengefasst
Der Verein muss die nachfolgenden Bestimmungen anerkennen und die Richtigkeit seiner Angaben bestätigen. Dazu ist am Ende des Online-Abrechnungsverfahrens die Gesamtabrechnung auszudrucken und von zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben. Dieser Ausdruck muss fünf Jahre beim Verein aufbewahrt und auf Verlangen des Badischen Sportbundes Freiburg oder den zuständigen staatlichen Stellen vorgelegt werden. Der BSB und die staatlichen Stellen sind berechtigt, Einzelfallprüfungen vorzunehmen.
Abgerechnet werden können die im Jahr tatsächlich geleisteten Trainings- und Übungsstunden. Diese Stunden (z.B. 98 oder 200) sind in die dafür vorgesehene Spalte ein. Nicht abrechnungsfähig und nicht anzugeben sind An- und Rückreisezeit, Wettkampfbetreuung, Vorbereitungsspiele, Pokal- und Punktspiele, Vereinssitzungen und Mannschaftsbesprechungen. Sowie vergleichbare vereinsinterne Vorgänge.
Für die Tätigkeit von Personen im Bereich der Jugendarbeit, die eine gültige DOSB-Jugendleiter- Lizenz haben, kann für jeden Lizenzinhaber ein pauschalierter Zuschuss in Höhe von 400 € pro Kalenderjahr gewährt werden. Dabei gilt, dass ein Lizenzinhaber nur bei einem Verein abgerechnet werden darf.
Achtung: Eine Juleica ist keine DOSB-Lizenz und kann somit nicht abgerechnet werden.
Der/die Lizenzinhaber/in muss entweder gewählte/r Jugendleiter/in im abrechnenden Verein sein oder der Vereinsvorstand bestätigt, dass der Lizenzinhaber nachweislich eine vom Vereinsvorstand/Jugendvorstand beauftragte Tätigkeit (z.B. Organisation Jugendfreizeiten, internationaler Jugendaustausch o.a.) erbracht hat.
Nein, jedem Verein ist nur eine einmalige Abgabe der Abrechnung über das Online-Portal BSBverNETzt möglich. Bitte immer eine Abrechnung für den ganzen Verein vornehmen. Keine Abteilungsabrechnungen! Eventuelle Nachmeldungen sind dem BSB bis spätestens 31.03.2020 schriftlich mitzuteilen.
Der Antrag auf Zuschüsse für im Verein tätige DOSB-Lizenzinhaber muss bis spätestens 31. Januar 2020 online über das Internetportal BSBverNETzt übermittelt werden. Nach Prüfung der Angaben wird der Beschäftigungskostenzuschuss zeitnah auf das uns bekannte Vereinskonto überweisen.
Themenbereich Sportgeräte:
Den Antrag können Mitgliedsvereine oder -verbände des BSB Freiburg stellen.
Im Regelfall für Sportgeräte ab einem Einzelanschaffungswert von mindestens 2.000 € sowie für Pflegegeräte ab 5.000 €. Bedingung ist, dass die Geräte für den Sportbetrieb notwendig sind. Sportartspezifische Geräte können nur gefördert werden, wenn uns die Mitgliedschaft in dem entsprechenden Fachsportverband gemeldet wurde.
Pflegegeräte dienen zur Pflege der sportlich genutzten Flächen oder Räume, z.B. Rasenmäher, Reinigungsmaschinen usw.
So sind z.B. Rasenmäher bei Tennisvereinen, die keine Naturrasentennisplätze besitzen, nicht förderfähig.
Er beträgt in der Regel 30% der zuschussfähigen Kosten (nach Abzug von Rabatten, Skonti, Transport- und Versandkosten sowie im Fall der Vorsteuerabzugsberechtigung abzüglich des Anteils der gezahlten Mehrwertsteuer). Der Zuschuss ist in vielen Fällen gedeckelt. Da nicht alle Limitierungen aufgeführt werden können, wird eine vorherige Nachfrage in unserer Geschäftsstelle empfohlen.
Ja, da für das Erreichen der Untergrenze von 2.000 € der Bruttobetrag maßgeblich ist. Der Zuschuss wird jedoch vom Nettobetrag berechnet.
Es gibt Ausnahmen, bei denen Geräte als Satz gefördert werden. So können Vereine z.B. einen Zuschuss für die Anschaffung von 3 oder 4 Tischtennistischen oder Turnmatten ab 2.000 € erhalten. Tore werden als Paar ab 2.000 € bezuschusst. Bitte fragen Sie im Zweifelsfall immer vorher nach.
Ja, es müssen in dem Fall entweder ein Kaufvertrag oder eine ordnungsgemäße Rechnung eingereicht werden.
Für ein im laufenden Jahr angeschafftes Sport- oder Pflegegerät kann der Antrag bis zum 31. Januar des Folgejahres gestellt werden. Maßgeblich ist das Rechnungsdatum. Es empfiehlt sich jedoch, den Antrag möglichst bald nach der Kaufabwicklung zu stellen.
Sportgerätezuschüsse werden laufend ausgezahlt, in der Regel spätestens bis 6 Wochen nach Antragseinreichung.
Es müssen die Originalrechnung und eine Kopie des Vereinskontoauszugs vorgelegt werden.
Es sollte dann ein Ausdruck eines elektronischen Kontoauszugs oder der Umsatzanzeige vorgelegt werden, der sämtliche Auftraggeberdaten ausweist. Die Kopie eines Überweisungsauftrags ist nicht ausreichend.
Nein, der Zuschuss wird grundsätzlich auf das Vereinskonto angewiesen, das bei uns in der Buchhaltung hinterlegt ist.
Themenbereich Sportstättenbau:
Nein, Anträge können beim Badischen Sportbund Freiburg (BSB Freiburg) das ganze Jahr über eingereicht werden.
Nach Einreichung der Antragsunterlagen beim BSB Freiburg, wird dieser vom Referat Sportstättenbau geprüft. Der Verein erhält einen Prüfvermerk mit der Berechnung der zuschussfähigen Kosten, einer baufachlichen Stellungnahme und Hinweisen auf evtl. fehlende Unterlagen. Der zu erwartende Zuschuss beträgt in der Regel 30% der zuschussfähigen Kosten.
Aufgrund des großen Antragsstaus muss bis zur Bewilligung des Zuschusses mit einer Wartezeit von 2-3 Jahren gerechnet werden. Die meisten Bauvorhaben sind aber so dringend, dass der Verein nicht so lange warten kann. Deshalb gibt es auf dem Antragsformular die Möglichkeit eine Baufreigabe zu beantragen. Diese wird schriftlich erteilt, sobald alle relevanten Unterlagen vorliegen und der Antrag geprüft ist.
Ja, beim Sportstättenbau gibt es keine Beschränkung der Anzahl der Anträge, die ein Verein einreicht.
Die Fördermittel des BSB Freiburg sind Mittel des Landes Baden-Württemberg. Prinzipiell können diese Mittel zwar mit Bundesmitteln, aber nicht mit weiteren Landesmitteln kumuliert werden. Es gibt allerdings Ausnahmen, z. B. beim Landes-Förderprogramm „Klimaschutz Plus für Vereine“. Hier ist eine Kumulierung mit anderen öffentlichen Mitteln bis insgesamt 80% erlaubt.
Eine Förderung gibt es nur für Freisportanlagen und Gebäude, die zur Ausübung des Sports notwendig sind. Wenn ein Bauvorhaben auch nicht förderfähige Bereiche beinhaltet, werden diese bei der Berechnung der zuschussfähigen Kosten herausgerechnet. Z. B. wird bei einer Erneuerung der Heizungsanlage, die auch die Gaststätte beheizt, der nicht förderfähige Anteil über die Fläche errechnet und abgezogen. Deshalb müssen bei diesen Anträgen immer die Grundrisspläne der Sportstätte beim Antrag beigefügt werden.
Nein, da das ausgefüllte und unterschriebene Antragsformular im Original benötigt wird. Bei allen anderen Antragsunterlagen ist eine Kopie ausreichend.
Bei größeren Beträgen wird der Zuschuss in 2-3 Jahresraten nach dem Bewilligungsjahr ausbezahlt. Der Zuschuss kann erst nach der Bewilligung abgerechnet werden. Hierzu muss der Verein einen Verwendungsnachweis einreichen. Dieser besteht aus dem Verwendungsnachweisformular, einer Rechnungsliste, allen Originalrechnungen mit den dazugehörenden kopierten Kontoauszügen als Zahlungsnachweis, alle Originalrapportzettel als Nachweis für die eigenen Arbeits- und Maschinenstunden und Fotos des Bauvorhabens.
Nein, Anträge können nur vom Hauptverein gestellt werden. Allerdings kann als Ansprechpartner ein Vertreter einer Abteilung auf dem Antragsformular aufgeführt werden. Zuschüsse können nur auf das beim BSB Freiburg hinterlegte Konto des Hauptvereins überwiesen werden.
Ja, bei Notfällen, z. B. Wasserrohrbruch, Heizungsausfall, …, bei denen schnell reagiert und ein Auftrag vergeben werden muss, kann der BSB Freiburg ausnahmsweise vor Antragstellung eine Baufreigabe erteilen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Verein vor Auftragsvergabe die Maßnahme beim Sportstättenreferat des BSB Freiburg telefonisch, per Fax oder Mail anzeigt. Der Antrag muss dann innerhalb eines Jahres nach Ausstellung der Baufreigabe nachgereicht werden.
Gerade bei Sanierungsmaßnahmen im Bestand treten oft während der Bauphase unerwartete Zusatzarbeiten auf. Diese können dann noch beim BSB Freiburg angemeldet und nachträglich in den Antrag aufgenommen werden, wenn der Auftrag für diese Zusatzarbeiten noch nicht vergeben wurde. Sobald diese zusätzlichen Baumaßnahmen begonnen wurden, ist keine Förderung mehr möglich.
Häufig gestellte Fragen im Bereich Sport und Gesellschaft
Themenbereich Freiwilligendienst im Sport:
Der Freiwilligendienst im Sport bietet dem Verein die Chance eine junge Person als vielseitiges Personal anzustellen. Zudem kommt es oftmals zu einem freiwilligen Engagement, zum Beispiel als Übungsleiter, nachdem der Freiwilligendienst abgeschlossen wurde. Andererseits bietet der Freiwilligendienst dem Freiwilligendienstleistenden die Chance sich im Sport zu engagieren und kann den Freiwilligendienst als Überbrückungs- und Orientierungszeit nutzen.
Die Freiwilligendienstleistenden können sowohl für sportpraktische Tätigkeiten (Übungsleiter einer Sportgruppen, Organisation von Vereinsfesten/-turnieren, Ferienfreizeiten betreuen/ anbieten und Jugendmannschaften bei Wettkämpfen und Turnieren betreuen) eingesetzt werden, so wie für Tätigkeiten in der Verwaltung des Vereins und der Planung und Ausführung ihres Projekts.
Der Freiwilligendienst kostet dem Verein 520 € pro Monat. Der Betrag setzt sich aus einem Zuschuss für das Taschengeld des Freiwilligen, der Sozialversicherung, den Seminarkosten und den Verwaltungskosten zusammen.
Den Antrag auf Anerkennung als Einsatzstelle für einen Freiwilligendienst im Sport finden Sie auf der Homepage der Baden-Württembergischen Sportjugend (bwsj) oder unter diesem Link: https://drive.google.com/drive/folders/1tjGk1Y08PjW_s58tIq9378_j-tBg_upu
Die zwei wesentlichen Unterschiede zwischen BFD und FSJ sind zum einen, dass das FSJ einen überwiegend sportpraktischen Arbeitsalltag voraussetzt und zum anderen die Altersbegrenzung von 18 - 27 beim FSJ. Beim BFD gibt es keine Altersbegrenzung, es gibt lediglich ab 27 Jahren die Wahlmöglichkeit, ob man 20 Wochenstunden arbeitet oder Vollzeit.
Träger des Freiwilligendienstes ist die Baden-Württembergischen Sportjugend (bwsj).
Der Freiwilligendienst kann bis zum 15.05.2019 beim Badischen Sportbund beantragt werden.
Themenbereich Integration durch Sport:
Das Präsidium des Badischen Sportbundes Freiburg e.V. hat eine finanzielle Förderung für seine Mitgliedsvereine, welche Asylbewerber in ihr Vereinsangebot integrieren, beschlossen. Diese Unterstützung beträgt pro geflüchteter Person 10 Euro pro Monat. Aus organisatorischen Gründen kann diese Förderung nur halbjährlich (30.06.) oder jährlich (31.12.) abgerechnet werden. Sie wird vorerst für 12 Monate vom BSB Freiburg ausgezahlt. Einzelveranstaltungen können nach persönlicher Absprache mit dem BSB durch einen pauschalen Betrag gefördert werden.
Es ist Sache des Landessportverbandes Baden-Württemberg (LSV) gegenüber der Landesregierung den sich hieraus ergebenden Betrag auf das gesamte Land bezogen geltend zu machen. Über den weiteren Gang des Verfahrens werden wir berichten.
Ja! Der Badische Sportbund Freiburg e.V. (BSB Freiburg) hat in Zusammenarbeit mit dem Landessportverband Baden-Württemberg (LSV) und der ARAG-Sportversicherung eine Zusatzversicherung abgeschlossen, die Flüchtlinge und Personen im Asylverfahren ohne Vereinsmitgliedschaft bei der Nutzung von Vereinsangeboten versichert. Es besteht Versicherungsschutz in vollem Umfang bei der Unfall-, Haftpflicht-, Rechtsschutz- und Krankenversicherung für Asylbewerber und Flüchtlinge, wenn sie aktiv an einem Sportangebot eines dem BSB Freiburg angeschlossenen Vereines teilnehmen. Dies gilt auch für Personen als Zuschauer/Begleiter sowie bei der Teilnahme an geselligen und sonstigen Vereinsveranstaltungen. Der Versicherungsschutz besteht auch bei der Ausübung gemeinnütziger Arbeit im Auftrag des Vereins (z.B. Pflege und Wartung des Vereinsgeländes) und als Helfer bei Veranstaltungen. Mitversichert ist auch der direkte Hin- und Rückweg vom Verein in die Unterkunft sowie der Hin- und Rückweg zu Vereinsveranstaltungen. Damit sind Flüchtlinge bei der Sportversicherung im Leistungsumfang völlig gleichgestellt wie andere Vereinsmitglieder mit üblichem Jahresmitgliedschaftsstatuts oder über eine etwaige Absicherung über eine Nichtmitgliederversicherung. Die Vereinsmitglieder unserer Mitgliedsorganisationen sind über die ARAG-Sportversicherung ab dem Zeitpunkt der Mitgliedschaft versichert.
Die beitragsfreie Aufnahme von Flüchtlingen in gemeinnützigen Vereinen führt nicht dazu, dass die Gemeinnützigkeit der Vereine gefährdet wird, auch wenn die Beitragsfreiheit nicht in der Satzung oder Beitragsordnung geregelt ist. Das haben die Finanzministerien der Länder am 12.11.15 einstimmig festgestellt. Damit sollen den gemeinnützigen Vereinen für deren Engagement für die Flüchtlingsarbeit keine negativen Konsequenzen für die steuerliche Gemeinnützigkeit bereitet werden. Somit ist ab sofort eine (kostenlose) Trainingsmitwirkung bei Einbindung als Mitglied ohne Beitragskonsequenzen möglich!
Rückwirkend zum 01.08.15 gibt es für Spender, aber auch engagierte gemeinnützige Vereine, Verbände und auch Kommunen deutliche, durchaus spürbare Vereinfachungen beim Umgang mit steuerlich relevanten Spenden bei der Flüchtlingshilfe. Folgende Vereinfachungsregeln gelten vorerst vom 01.08.2015 bis 31.12.2016:
1. Gemeinnützige Organisationen dürfen Spendenaktionen zur Förderung der Hilfe für Flüchtlinge durchführen
Alle gemeinnützigen Organisationen dürfen unabhängig von ihrem Satzungszweck Flüchtlingsaktionen mit eigenen gezielten Aufrufen starten. Diese Regelung gilt auch für Vereine, die nicht nach ihrem Satzungszweck ergänzend mildtätige oder karitative Vereinszwecke verfolgen. Eine Satzungsänderung muss daher nicht erfolgen.
Die erhaltenen Spendeneinnahmen sollten dann wie üblich an steuerbegünstigte Organisationen, die mildtätige Zwecke verfolgen, oder ihre eigenständigen angeschlossenen Vereine/Verbände, eigenständige Untergliederungen etc. oder an inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts bzw. Dienststellen der Kommunen weitergeleitet werden.
Möglich ist zudem, dass Sportvereine ohne Satzungsvorgaben und Ermächtigungen zur Mildtätigkeit als Zweckverfolgung auch eigene vorhandene Vereinsmittel an steuerbegünstigte Organisationen weiterleiten dürfen, die selbst mildtätige Zwecke verfolgen, ohne dass dies zu gemeinnützigkeitsschädlichen Konsequenzen führen könnte.
2. Sammeln von Sachspenden zur unmittelbaren Unterstützung von Flüchtlingen.
Auch Sachspenden, die zur unmittelbaren Unterstützung von Flüchtlingen vorgesehen sind, dürfen ohne bürokratische Hürden vorgenommen werden.
3. Unbeschränkter vereinfachter Spendennachweis
Bei Zahlungen auf ein Spenden-Sonderkonto (zur Förderung der Hilfe für Flüchtlinge) bei anerkannten Wohlfahrtsverbänden oder für ihre Mitgliedsorganisationen genügt als Nachweis für eigene steuerliche Zwecke der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung (z.B. Kontoauszug) oder der PC-Ausdruck bei Online-Banking auch über 200,- Euro hinaus.
Die Residenzpflicht (räumliche Beschränkung des Aufenthalts) wurde zwar im Januar 2015 gelockert für Asylbewerber und geduldetet Ausländer, aber sie besteht weiterhin für die ersten drei Monate nach Ankunft in Deutschland. Anschließend erlischt diese und die Personen können sich frei im gesamten Bundesgebiet bewegen. Für den Sport bedeutet dies, dass Flüchtlinge dann an Auswärtsspielen, Wettkämpfen und Ausflügen innerhalb Deutschlands problemlos teilnehmen können.
Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge reisen oft ohne Eltern, d.h. ohne Erziehungsberechtigte nach Deutschland ein. Sie werden vom jeweils zuständigen Jugendarmt in Obhut genommen und bekommen zumeist einen Vormund. Dieser ist dann gesetzlicher Vertreter der jeweiligen Person und unterschriftsbefugt. Der Vormund kann eine Person, ein Verein oder das Jugendamt selbst sein. Im Falle einer notwendigen Zustimmung des Erziehungsberechtigten beispielsweise bei einer Vereinsmitgliedschaft oder bei der Beantragung von Spielerpässen, kann sich der Verein an den benannten und eingesetzten Vormund wenden.
Auch Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren, deren Eltern Ansprüche auf Leistungen aus dem Asylbewerberleistungsgesetz haben, haben einen Rechtsanspruch auf das Bildungs- und Teilhabepaket. Allerdings gilt das erst, ab dem Zeitpunkt, wenn die Kinder und Jugendlichen in den Gemeinschaftsunterkünften der Stadt- und Landkreise angekommen sind. Weitere Informationen gibt es unter www.service-bw.de / Bildungs- und Teilhabepaket.
Information zum Bildungs- und Teilhabepaket:
Kinder und Jugendliche aus Familien, die ein geringes Einkommen haben oder Sozialleistungen bekommen, sollen gleichberechtigt Angebote in Schule und Freizeit
nutzen können, z.B. Mittagessen in Schule, Nachhilfeunterricht, Lernmaterial, Teilnahme an Sport-, Kultur- und Freizeitangeboten, Tagesausflüge und Klassenfahrten, Fahrtkosten für Schülerinnen und Schüler. Danach können z.B. auch Mitgliedsbeiträge an Vereine über das Bildungs- und Teilhabepaket finanziert und damit an die Vereine gezahlt werden, nicht jedoch Sportausrüstung.
Unabhängig von der finanziellen Förderung und Unterstützung sollten die Vereine und ihre Führungskräfte versuchen, durch entsprechenden persönlichen Kontakt Interessenten in den Verein jeweils zu integrieren.
Themenbereich Kinder- und Jugendschutz:
Die Badische Sportjugend (bsj) im BSB Freiburg e.V. bietet für seine Mitgliedsorganisationen umfassende Schulungsmöglichkeiten an. Dabei wird Insbesondere auf die Inhalte Prävention sexualisierter Gewalt im Sport, rechtliche Grundlagen für die Vereinsarbeit und Wertevermittlung eingegangen.
Alle Broschüren zur Thematik Kinder- und Jugendschutz können bei der bsj kostenfrei bestellt werden.
Themenbereich Sportabzeichen für Absolventen:
Das Deutsche Sportabzeichen wird von den zuständigen Prüfern in unseren Sportvereinen abgenommen. Welche Vereine dies sind finden Sie in unserer "Vereins- und Verbandssuche". Sie können sich natürlich auch gerne direkt an unsere Geschäftsstelle wenden.
Die zu erfüllenden Leistungen sind den vier Gruppen Ausdauer, Kraft, Schnelligkeit und Koordination zugeordnet. Aus jeder Gruppe muss eine Disziplin absolviert werden. Zudem muss der Schwimmnachweis erbracht werden. Die zu erbringenden Leistungen variieren je nach Alter und Geschlecht. Die aktuellen Leistungstabellen finden Sie in der oben stehenden Download-Liste.
Das Sportabzeichen kann in den Sportarten Leichtathletik, Schwimmen, Radfahren und Gerätturnen absolviert werden. Zudem können spezifische Abzeichen der Sportfachverbände integriert werden. Diese ersetzen eine der vier Disziplinen und werden grundsätzlich mit „Gold“ gewertet“. Der Nachweis muss vom Absolventen erbracht werden.
Der Nachweis der Schwimmfertigkeit ist zwingende Voraussetzung zum Erhalt des Deutschen Sportabzeichens. Der Nachweis erfolgt entweder mit dem Absolvieren einer Schwimmdisziplin, einem praktischen Nachweis der Schwimmfertigkeit ohne Leistungsbezug, z.B. 15 min. Dauerschwimmen, oder anderweitige Bescheide, wie den Rettungsschwimmerschein. Der Schwimmnachweis gilt für Erwachsene fünf Jahre, Kinder und Jugendliche müssen den Nachweis einmal erbringen.
Zum Erhalt der Urkunde gibt es zwei Möglichkeiten. Entweder reicht der Prüfer die Prüfkarte, in der allen Ergebnisse vom Prüfer eingetragen wurden, beim Badischen Sportbund Freiburg ein. Oder der Absolvent lässt sich die Prüfkarte von seinem Prüfer aushändigen und reicht diese selbst auf der Geschäftsstelle des Badischen Sportbundes Freiburg ein. Dort wird die Sportabzeichen-Urkunde ausgestellt.
Für die Ausstellung des Deutschen Sportabzeichens fallen folgende Gebühren an:
Kinder und Jugendliche: 1,25 € (Urkunde plus Anstecknadel in Bronze, Silber oder Gold)
Erwachsene: 3,00 € (Urkunde)
4,00 € (Urkunde plus Anstecknadel in Bronze, Silber oder Gold)
Werden die Sportabzeichen über eine Schule eingereicht, werden keine Gebühren erhoben.
Themenbereich Sportabzeichen für Prüfer:
Eine Prüfberechtigung kann für folgende Personen erteilt werden:
- Absolventen, die einen Prüferlehrgang für das Deutsche Sportabzeichen erfolgreich abgeschlossen haben
- Übungsleiter C Breitensport (mit dem Profil Breitensport), Trainer C (mit Profil Leichtathletik, Schwimmen, Radfahren oder Gerätturnen), Kampfrichter (Leichtathletik oder Gerätturnen) mit Vorlage der gültigen Lizenz
- Schwimmmeister, Schwimmmeistergehilfen mit Vorlage mit Vorlage des Ausbildungsnachweises
- Studierte Sportlehrkräfte und Sportwissenschaftler mit Vorlage einerBestätigung des Studium Abschlusses (bei Sportlehrer mindestens 1. Staatsexamen)
- Physiotherapeuten mit Vorlage einer Bestätigung über den Abschluss der Ausbildung zum Physiotherapeuten
Zur Beantragung einer Prüfberechtigung für das Deutsche Sportabzeichen benötigen wir das "Antragsformular Prüferausweis für das Deutsche Sportabzeichen" sowie eine Kopie Ihrer Lizenz bzw. Ihres Qualifikationsnachweises.
Sportabzeichenprüfer müssen mindestens 16 Jahre alt und Mitglied in einem Sportverein sein.
Die Prüfberechtigung ist vier Jahre gültig.
Nein, die Verlängerung der Prüfberechtigung muss formlos beim Badischen Sportbund Freiburg e.V. beantragt werden.
Nein, Sie erhalten in regelmäßigen Abständen von uns per E-Mail oder Post Informationen mit allen Änderungen und Neuerungen die das Deutsche Sportabzeichen betreffen. Das Erhalten und das Lesen dieser Informationen ist die Grundvoraussetzung für die Verlängerung.
Nein, mit Ihrer Prüfberechtigung Deutsches Sportabzeichen dürfen Sie nur die Sportarten abnehmen, die auf Ihrem Prüferausweis vermerkt sind.
Nein. Hierzu sind nur Sportabzeichenprüfer berechtigt, die eine Weiterbildung des Badischen Behinderten- und Rehasportverbandes e.V. besucht haben und die entsprechende Eintragung auf ihrem Prüferausweis stehen haben.
Unter dsa-in-bw.de finden Sie die Onlineanwendung SpAz mit der Sie die Leistungen online eingeben und direkt an den Badischen Sportbund Freiburg e.V. übermitteln können. (Ihre Anmeldedaten erhalten Sie mit Ausstellung der Prüfberechtigung).
Die Materialien in gedruckter Form erhaten Sie zudem auf der Geschäftsstelle des BAdischen Sportbundes Freiburg e.V. oder zum Download auf der Homepage www.deutsches-sportabzeichen.de unterder Rubrik Service -> Materialien
Alle Materialien finden Sie zudem in der oben stehenden Download-Liste.
Entweder geben Sie die Daten über das Onlineportal "SpAz" (https://dsa-in-bw.de) direkt ein und übermitteln diese online an den Badischen Sportbund Freiburg e.V. oder Sie senden die Prüfkarten per Post an die Geschäftsstelle des Badischen Sportbundes Freiburg e.V.
Themenbereich Toben macht schlau und fit:
BSB und bsj organisieren die Fitnesstage Toben macht schlau und fit zusammen mit einer Stadt, einer Gemeinde oder auch einer Schule in Südbaden. Grundsätzlich kann sich jede*r Interessierte (z.B. Lehrer*innen, Eltern, Sportvereinsmitglieder, das Sportamt oder die Stadtverwaltung) über das Projekt informieren bzw. für eine Teilnahme der jeweiligen Gemeinde für das Projekt bewerben.
Für die Durchführung von Toben macht schlau und fit ist die badische Sportjugend zuständig. Für die teilnehmenden Schulen bzw. Klassen und andere Mitorganisator*innen der Gemeinde fällt wenig Arbeit an. Der Hauptteil der Aufgabe ist die Bereitstellung einer ausreichend großen Helferanzahl (ca. 15 Helfer/innen), die in der Regel aus den Sportvereinen und den Eltern der teilnehmenden Kinder gewonnen werden können.
BSB und bsj organisieren die Fitnesstage Toben macht schlau und fit zusammen mit einer Stadt, einer Gemeinde oder auch einer Schule in Südbaden. Alle Erstklässler*innen einer Stadt, Gemeinde mit Umgebung oder einer großen Grundschule werden eingeladen, an diesen Fitnesstagen teilzunehmen. Ehrenamtliche Helfer*innen aus den Vereinen, Senior*innen, Sportler*innen und andere Helfer*innen testen die Kinder an den neun Stationen. Jedes Kind bekommt eine Laufkarte, auf der die Ergebnisse eingetragen werden. Im Anschluss werden die Karten eingesammelt und die Fitness, der Gesundheitszustand und das Freizeitverhalten des Kindes von BSB/bsj ausgewertet.
Die Eltern und Klassenlehrer*innen bekommen eine differenzierte Rückmeldung über den Fitnessstatus jedes Kindes, d.h. zu den sportmotorischen Fähigkeiten Ausdauer, Beweglichkeit, Koordination sowie die (Schnell-)Kraft. Außerdem ein Hinweis, ob bei den Kindern Übergewicht oder Adipositas vorliegt. Des Weiteren erhalten die Eltern ein Liste mit Sportvereinen, die ein Angebot für Kinder im Grundschulalter anbieten, wo die Kinder dreimal kostenlos schnuppern gehen können.
Themenbereich SPORT PRO GESUNDHEIT:
In der neuen Serviceplattform stehen den Antragstellern fertig ausgearbeitete und von der Zentralen Prüfstelle für Prävention (ZPP) vorgeprüfte Masterpropgramme zur Verfügung. Die individuellen Programme werden durch die Masterprogramme ersetzt. Durch das Baukastensystem wird eine flexible Anpassung der Kursinhalte möglich. Ebenfalls stehen standardisierte Programme zur Verfügung, die nicht verändert werden und nach Einweisung ebenso ausgezeichnet werden können. Dadurch wird eine Anerkennung von Kursen bei den Krankenkassen erheblich vereinfacht. Das System soll in Zukunft stetig erweitert und ergänzt werden, sodass die Gestaltungsmöglichkeiten noch weiter wachsen werden.
Angebote im Erwachsenenbereich können bezuschusst werden, wenn diese einem bestimmten Profil zugeordnet werden können. Bei Kindern muss die Ausbildung der Zielgruppe entsprechen. Bezuschussbar sind Masterprogramme "Haltung und Bewegung durch Ganzkörpertraining" mit dem Profil Haltung und Bewegung, "Präventives Herz-Kreislauftraining" mit dem Profil Herz-Kreislauf-Training, "Präventives Gesundheitstraining für Kinder" mit dem Profil Kinder und Jugendliche.
- Nachweis für fachliche Kompetenz der Übungsleiter
- Nachweis für qualitativ hochwertige Angebote im Sportverein
- Erschließung neuer, interessanter Zielgruppen für den Verein
- Steigerung des Bekanntheitsgrades und Imageverbesserung in der Öffentlichkeit
- Wettbewerbsvorteile gegenüber anderen Anbietern im Gesundheitssport
- Hohe Akzeptanz in Wissenschaft und Politik sowie Empfehlungen durch Ärzte und Krankenkassen
- Verhandlungsvorteile bei Gesprächen mit Partnern und Sponsoren
- Möglichkeit der teilweisen Erstattung der Kursgebühren bei bestimmten Kursen durch die Krankenkasse (Kann-Regelung, kein Muss!)
- Möglichkeit der Verbesserung der finanziellen Situation des Sportvereins
- Qualitätssiegels als Marke in Werbemaßnahmen
- Im Rahmen des "Rezepts für Bewegung" wird nur auf Angebote verwiesen, die mit dem Qualitätssiegel ausgezeichnet sind
Das Qualitätssiegel SPORT PRO GESUNDHEIT hat seit der Überarbeitung des Antragsverfahrens eine Gültigkeit von drei Jahren und kann dann verlängert werden.
SPORT PRO GESUNDHEIT garantiert allen Beteiligten die hohe Qualität der mit dem Siegel ausgezeichneten gesundheitsorientierten Bewegungsangebote. Angebote von SPORT PRO GESUNDHEIT erfüllen sechs verbindliche Kriterien:
- Zielgruppengerechtes Angebot
- Qualifizierte Leitung
- Einheitliche Organisationsstrukturen
- Präventiver Gesundheits-Check
- Begleitendes Qualitätsmanagement
- Gesunder Lebensort Sportverein
Die Erfüllung der Qualitätskriterien muss bestätigt und zum Teil nachgewiesen werden. Mehr Informationen finden Sie demnächst in der neuaufgelegten Broschüre "Qualitätskriterien Gütesiegel"
Themenbereich Sterne des Sports:
Vereine können sich mit ganz unterschiedlichen Projekten bewerben. Entscheidend ist, dass es sich um ein Engagement handelt, welches gesellschaftlich wichtige Themen Mittelpunkt stellt, z.B. die Förderung der Gesundheit, Integration, Inklusion oder den Umweltschutz.
Selbstverständlich können Sie sich auch mit unterschiedlichen Engagements mehrfach bei den „Sternen des Sports“ bewerben.
In der Bankensuche finden Sie alle lokalen Ansprechpartner der Volksbanken und Raiffeisenbanken, die sich am Wettbewerb „Sterne des Sports“ beteiligen.
Die Prämien für die „Sterne des Sports" in Bronze sind regional unterschiedlich. Sie werden von den örtlichen Volksbanken und Raiffeisenbanken individuell bestimmt und liegen in Bronze bei rund 1.000 bis 1.500 Euro. Auf der Landesebene sind die „Großen Sterne des Sports“ in Silber in der Regel mit 2.500 Euro dotiert. Der Verein, der aus den Reihen der Landessieger mit dem „Großen Stern des Sports" in Gold für den Bundessieg gekürt wird, bekommt dafür 10.000 Euro Preisgeld. Der Sportverein, der am Ende ganz oben auf dem Treppchen steht, hat damit die Möglichkeit bei den „Sternen des Sports“ insgesamt Prämien bis zu 14.000 Euro zu erhalten.
Nein! Ein Sportverein, der im letzten Jahr den „Großen Stern des Sports" in Bronze gewonnen hat, darf sich bei der neuen Ausschreibung nur mit einem anderen Engagement bewerben.
Ihr Verein kann sich online ab dem 01. April 2019 auf den Internetseiten ihrer ausschreibenden Volksbanken Raiffeisenbanken oder auf der Homepage der „Sterne des Sports bewerben. Welche Volksbank Raiffeisenbank aus ihrer Region den Wettbewerb ausschreibt, erfahren sie in der Bankensuche. Wenn Sie hier keine Volksbank Raiffeisenbank in Ihrer Region finden, dann hilft Ihnen das Service-Center der „Sterne des Sports“ gerne weiter.
Im Online-Formular auf den Internetseiten Ihrer Volksbanken Raiffeisenbanken oder auf dieser Homepage wird Ihnen genaustens erklärt, was eine Bewerbung enthalten sollte. Ihre Online-Bewerbung sollte eine genaue Beschreibung der Ziele und Herausforderungen ihres Engagements enthalten. Darüber hinaus können Sie die Arbeit der Jury erleichtern, indem Sie anschauliche Bilder oder Links zu Videos ihres Engagements hochladen. Damit erhöhen Sie natürlich auch Ihre Chancen!Mehr Informationen finden Sie in unserem Leitfaden.
Für die „Sterne des Sports" ist nicht entscheidend, wie groß Ihr Verein ist. Die Qualität des eingereichten Engagements entscheidet über eine mögliche Auszeichnung.
Nein, Ihre zuständige Volksbank oder Raiffeisenbank reicht Ihre Online-Bewerbung an den zuständigen Genossenschaftsverband weiter. Sie müssen nichts weiter tun, als die Daumen für die nächste Runde zu drücken.
Ja, wenn Sie noch keinen „Großen Stern des Sports" in Bronze dafür erhalten haben, können Sie dies jederzeit machen.