Rundfunkbeitrag / GEZ
Ab 1. Januar 2013 ist der neue Rundfunkvertrag in Kraft getreten. Statt einer gerätebezogenen Gebühr wird ein Betrag pro Betriebsstätte erhoben. Mit dem Rundfunkbeitrag beteiligen sich alle an der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks – unabhängig von dem persönlichen Nutzungsverhalten. Für gemeinnützige Einrichtungen gelten dabei Sonderregelungen.
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Was zahlen Vereine für den Rundfunkbeitrag
Einrichtungen des Gemeinwohls, also auch gemeinnützige Vereine, sind beitragsfrei, wenn sie nur ehrenamtliche oder geringfügig beschäftigte Mitarbeiter haben.
Wenn sozialversicherungspflichtige Mitarbeiter beschäftigt werden, ist für die Berechnung des Rundfunkbeitrags nur die Zahl der Betriebsstätten relevant.
Pro Betriebsstätte muss ein Drittel des Rundfunkbeitrags gezahlt werden.
Der Beitrag beläuft sich also auf maximal 6,12 Euro pro Monat.
Es spielt keine Rolle mehr, über wie viele Radios, Fernseher und Computer eine Einrichtung verfügt. Auch die Beitragspflicht für die auf die Einrichtung zugelassenen Kraftfahrzeuge ist damit abgegolten.
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FAQ - Häufig gestellte Fragen
Als Betriebsstätte gilt jede ortsfeste Raumeinheit, die nicht ausschließlich zu privaten Zwecken bestimmt ist (z.B. Vereinsheim, Geschäftsstelle, Sportstätten, Werkstatt) mit einem eingerichteten Arbeitsplatz.
Wenn nur gelegentlich in der Betriebsstätte gearbeitet wird, besteht keine Beitragspflicht.
Wenn nur Ehrenamtliche (z.B. Übungsleiter, Funktionäre) oder geringfügig Beschäftigte in der Betriebsstätte tätig sind, entfällt die Beitragspflicht.
Wenn sich die Geschäftsstelle des Vereins z.B. in einer Privatwohnung des Vorstands befindet und dieser schon einen privaten Rundfunkbeitrag leistet, bleibt der Verein beitragsfrei.
In diesem Fall wenden Sie sich bitte an https://www.rundfunkbeitrag.de/einrichtungen_des_gemeinwohls
Gemeinnützige Vereine zahlen pro Betriebsstätte unabhängig von der Anzahl ihrer Beschäftigten lediglich einen Drittelbeitrag pro Monat (Stand 12.04.2022: 6,12 €).