Bildungszeitgesetz Baden-Württemberg
Am 1. Juli 2015 ist das Bildungszeitgesetz Baden-Württemberg (BzG BW) in Kraft getreten. Damit haben auch Beschäftigte in Baden-Württemberg einen Anspruch darauf, sich zur Weiterbildung von ihrem Arbeitgeber an bis zu fünf Tagen pro Jahr freistellen zu lassen. Die Freistellung erfolgt unter Fortzahlung des Arbeitsentgeltes. Seit Anfang April 2016 ist der Badische Sportbund Freiburg e.V. als Bildungsträger für Qualifizierungsmaßnahmen im ehrenamtlichen Bereich im Sinne des Bildungszeitgesetzes offiziell anerkannt.
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Wirthstraße 7
79110 Freiburg
Ansprechperson Bildungszeitgesetz

Freistellung
Eine Freistellung können alle Beschäftigte über 16 Jahre, die in Baden-Württemberg in einem Dienst-, Arbeits-, Ausbildungs- oder sonstigem arbeitsnehmerähnlichen Verhältnis (z. B. FSJ) stehen, sofort bis zu fünf Tage bezahlten Sonderurlaub im Jahr bei ihrem Arbeitgeber beantragen. Der Anspruch gilt grundsätzlich für jeden Arbeitnehmer, sofern das Arbeitsverhältnis länger als 12 Monate besteht. Lediglich Betriebe mit weniger als zehn Mitarbeitern müssen keine Freistellung gewähren. Zudem können an Schulen und Hochschulen Beschäftigte die Bildungszeit nur für unterrichts- bzw. vorlesungsfreie Zeiten beantragen. Ehrenamtlich bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Tätigkeit, für die die Weiterbildung besucht wird, nicht der Einkommenserzielung dienen darf. Eine Aufwandsentschädigung dürfen die Ehrenamtlichen jedoch erhalten.
Der benötigte Antrag kann unter www.bildungszeit-bw.de heruntergeladen werden. Zusätzlich finden Sie auf dieser Seite unter Downloads einen Musterantrag sowie weitere Informationen zum Bildungszeitgesetz.
Unabhängig vom neuen Bildungszeitgesetz gilt weiterhin das „Gesetz zur Stärkung des Ehrenamts in der Jugendarbeit“. Demnach können nach wie vor ehrenamtlich Engagierte im Jugendbereich eine Freistellung für maximal zehn Tage pro Kalenderjahr für Bildungsmaßnahmen beantragen. Ein Anspruch auf Fortzahlung des Lohns besteht innerhalb dieser Art der Freistellung allerdings nicht.
Ansprechperson Gesetz zur Stärkung des Ehrenamts in der Jugendarbeit

Gesetz zur Stärkung des Ehrenamts in der Jugendarbeit
Um dieses Engagement zu fördern, hat der Landtag von Baden-Württemberg im November 2007 das „Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes in der Jugendarbeit“ verabschiedet. Der Gesetzgeber schafft damit einen Mindestanspruch auf Freistellung. Arbeitgebende und Unternehmen sind dazu angehalten die ehrenamtlich Engagierten in ihren Betrieben und Einrichtungen aktiv dabei zu unterstützen und für deren Weiterbildungsmaßnahmen nach Möglichkeit freizustellen. Denn wer sich ehrenamtlich engagiert, übernimmt Verantwortung, gewinnt soziale Kompetenz und Organisationserfahrung. Das ist ein Gewinn für unsere Gesellschaft im Ganzen, aber auch für das jeweilige Unternehmen.
Antragsformular “Gesetz zur Stärkung des Ehrenamts in der Jugendarbeit”
Häufig gestellte Fragen
Die bezahlte Freistellung von der Arbeit zur beruflichen oder politischen Weiterbildung oder zur Qualifikation für bestimmte ehrenamtliche Tätigkeiten. Bildungszeit ist in anderen Bundesländern als „Bildungsfreistellung“, „Bildungsurlaub“ oder „Arbeitnehmerweiterbildung“ bekannt.
Während eine Bildungszeitmaßnahme in Anspruch genommen wird, zahlt der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt fort. Die Kosten der Bildungsmaßnahme (Lehrgangsgebühr) und ggf. die Anreise und Unterkunft tragen die Beschäftigten selbst.
Für Bildungsmaßnahmen von anerkannten Trägern oder Bildungseinrichtungen, die durchschnittlich min. 6 Zeitstunden pro Tag (ohne Pause) umfassen. Im organisierten Sport gehören dazu Aus- und Fortbildungen im DOSB-Lizenzsystem, wie die Übungsleiter- und Trainerausbildungen, sowie Vereinsmanagerausbildungen. Die zeitlichen Vorgaben werden bei Ausbildungen erfüllt, die im Schnitt pro Tag 8 Lerneinheiten à 45 min beinhalten. Das sind beispielsweise 40 Lerneinheiten in 5 Tagen oder 16 Lerneinheiten in 2 Tagen. Bildungsangebote mit E-Learning können diese auch zeitlich geltend machen, der Präsensanteil in der Ausbildung muss allerdings überwiegen.
Der Anspruch auf Bildungszeit besteht für Arbeitnehmer, Auszubildende und arbeitnehmerähnliche Personen mit Tätigkeitsschwerpunkt in Baden-Württemberg sowie für Studierende der Dualen Hochschule Baden-Württemberg, für Beamte sowie Richter des Landes. Voraussetzung für den gesetzlichen Anspruch auf Bildungszeit ist, dass das Beschäftigungs- bzw. Ausbildungsverhältnis seit mindestens 12 Monaten besteht. Schließt sich ein Beschäftigungsverhältnis einem neuen Beschäftigungsverhältnis beim selben Arbeitgeber an, gilt für das Entstehen des Anspruchs auf Bildungszeit das vorhergehende Beschäftigungsverhältnis, wie zum Beispiel der Beginn der Ausbildung oder des dualen Studiums.
Das aktuelle Antragsformular für Bildungszeit finden Sie auf der Homepage des Regierungspräsidiums Karlsruhe.
Die Beantragung von Bildungszeit läuft direkt zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Der Antrag auf Bildungszeit wird vom Arbeitnehmer mit den entsprechenden Lehrgangsinformationen
(Ausschreibung des Lehrgangs) direkt beim Arbeitgeber eingereicht. Dieser prüft den Antrag mit Hilfe der Liste der anerkannten Träger von Qualifizierungsmaßnahmen im ehrenamtlichen Bereich und der beigefügten Lehrgangsunterlagen, auf die Kriterien a) anerkannter Bildungsträger und b) durchschnittliche Dauer der Bildungsmaßnahme pro Tag.
Der Freistellungsanspruch beträgt bis zu 5 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres. Wird regelmäßig an weniger als 5 Tagen gearbeitet, verringert sich der Anspruch entsprechend. Für
Auszubildenden und für Studierende der Dualen Hochschule Baden-Württemberg beträgt der Anspruch 5 Arbeitstage für die gesamte Ausbildungs- bzw. Studienzeit. Für Beschäftigte an Schulen
und Universitäten erfolgt eine Freistellung ausschließlich in der unterrichts- bzw. vorlesungsfreien
Zeit. Ein Übertrag nicht genommener Bildungstage in das folgende Kalenderjahr ist nicht möglich.
Zur Dokumentation der Teilnahme an der Bildungsveranstaltung ist dem Arbeitgeber das detaillierte Lehrgangsprogramm und nach erfolgter Maßnahme die Teilnahmebestätigung auszuhändigen.
Anträge auf Bildungszeit müssen spätestens 9 Wochen vor Beginn der Maßnahme bzw. der geplanten Bildungszeit, beim Arbeitgeber schriftlich mit Informationen zur Bildungsmaßnahme
(Termin, Inhalt) und zum Anbieter eingereicht werden. Der Arbeitgeber entscheidet dann unverzüglich, spätestens 4 Wochen nach Eingang des Antrags.
Entscheidet der Arbeitgeber nicht fristgerecht über den Antrag auf Bildungszeit, gilt er als bewilligt.
Arbeitgeber können den Antrag auf Bildungszeit aus dringenden betrieblichen Belangen ablehnen. Beispielsweise wenn bereits Urlaub und/oder Krankheit anderer Kollegen zu nicht unwesentlichen Beeinträchtigungen im Betriebsablauf führen; wenn zehn Prozent der Beschäftigten im Betrieb die Ihnen für das laufende Jahr zustehende Bildungszeit bereits genommen haben oder diese bewilligt wurde und wenn es sich um einen Kleinstbetrieb mit weniger als zehn Beschäftigte (ohne Auszubildende, Studierende und Praktikanten) am 1. Januar eines Jahres handelt. Im Falle einer Ablehnung bedarf es der schriftlichen Darlegung der Gründe.
Bei Nachweis der Arbeitsunfähigkeit durch ein ärztliches Attest, wird die Zeit der Arbeitsunfähigkeit nicht auf die Bildungszeit angerechnet. Somit gehen durch Krankheit keine Bildungstage verloren.
Laut § 8 Abs. 3 des Gesetzes darf dem Arbeitnehmer durch die Inanspruchnahme kein Nachteil entstehen. Bei Verletzung dieses Rechts kann ein Schadensersatzanspruch gelten gemacht werden.
Wenn durch nicht vorhersehbare betriebliche Gründe, wie Krankheit anderer Beschäftigter, nach Bewilligung ein dringender betrieblicher Grund eintritt, darf der Arbeitnehmer die Bewilligung zurücknehmen. Entstehende Stornierungskosten der geplanten Bildungsmaßnahme trägt dabei der Arbeitgeber.