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Virtuelle Mitgliederversammlungen bis Mitte nächsten Jahres weiterhin möglich

Durch einen neuen Beschluss des Bundestages werden die Corona-Sonderregeln für Vereine bis zum 31.8.2022 verlängert.

So können Sie auch über den 31.12.2021 hinaus virtuelle Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen abhalten, ohne dass Ihre Vereins- Satzung dies derzeit ausdrücklich vorsieht. Der Bundestag hat eine entsprechende Änderung des „Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie“ (COVMG) am 7.9.2021 verlängert.

 

Betroffen von der Änderung ist ausdrücklich § 5 des Gesetzes, der die Sonderregeln für Vereine enthält. Die wesentliche Änderung des Bundestags- Beschluss liegt darin, dass man den zeitlichen Rahmen geändert hat bei Beibehaltung der bisherigen Regelungen. Nunmehr gelten diese Erleichterungen bis 31. August 2022 (§ 7 COVMG).

Ursprünglich hätten die Sonderregeln für Vereine zum 31.12.2021 auslaufen sollen. Diese Möglichkeit bleibt somit vielen Vereinen/Verbänden nun bis zum 31.8.2022 erhalten – auch dann, wenn die Vereins- Satzung diese Form der Mitgliederversammlung noch nicht vorsieht. Auch virtuelle Vorstandssitzungen sind damit weiterhin möglich (Hintergrund: Sofern die Satzung Ihres Vereins nicht ausdrückliche Regelungen zum Abhalten und zur Beschlussfassung von Vorstandssitzungen enthält, gelten im Wesentlichen die gleichen Regeln wie für die Beschlussfassung und das Abhalten von Mitgliederversammlungen).

Auch die Regelung, dass der Vorstand im Amt bleibt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist, gilt weiterhin bis Mitte 2022.

Hinweis:
Wenn Ihr Verein zukünftig virtuell (über den 31.8.2022 hinaus) tagen möchten, passen Sie vor Laufzeitende des verlängerten Gesetzes (31.8.2022) die Satzung an. Etwa so:
"Die Mitgliederversammlung kann in Präsenz- oder in virtueller Form stattfinden. Die konkrete Form wird bei der Einladung bekanntgegeben."

Diese sehr knappe Anpassung hat den Vorteil, dass Sie alle anderen Regelungen zur Einladung zur Mitgliederversammlung nicht ändern müssen. Aber dies muss dann zunächst in die Mitglieder- oder Delegiertenversammlung!

Quelle:  Verlängerung des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts,- Vereins,- Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID- 19 Pandemie, BT- Drucksache 19/32275 v. 7.9.2021
BSBN / Prof. Gerhard Geckle