Umsatzsteuer bei Mitgliedsbeiträgen?
Dieses Thema wird bei vielen Sportvereinen noch immer diskutiert. Die bange Frage bleibt: müssen die Vereine künftig Umsatzsteuer auf die erhaltenen und vereinnahmten Mitgliedsbeiträge zahlen?
Bis in die Tagesschau und Fernsehberichterstattung hinein erfolgte die Mitteilung, dass nach dem im Februar veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs, immerhin unserem höchsten deutschen Steuergericht, die erbrachten Leistungen eines Sportvereins gegenüber seinen Mitgliedern nun steuerbar sein können und diese dort gezahlten, und wie üblich vereinnahmten Mitgliedsbeiträge, sogar ein „Entgelt“ für die vom Sportverein erbachten Leistungen sind.
Wobei es grundsätzlich nicht einmal darauf ankommt, ob das einzelne Mitglied für seinen gezahlten Beitrag tatsächlich bestimmte Leistungen in Anspruch genommen hat. Auch spielt es keine Rolle, ob es sich um einen gemeinnützigen Sportverein handelt oder nicht. Bekannt ist sicher jedem Vorstand oder jeder Vereins-Führungskraft die zutreffende bisherige Verbuchung der erhaltenden Mitgliedsbeiträge bis hin zu den Abteilungsbeiträgen im völlig steuerneutralen ideellen Bereich als nicht steuerbare Einnahmen, ähnlich wie Spenden etc. Somit wurden diese erhaltenen Beträge bisher zutreffend als echte Mitgliedsbeiträge völlig steuerfrei erfasst.
Ein Blick in den Verfahrensablauf zum besseren Einstieg in die nicht einfache Steuermaterie: Gestritten hatte ein gemeinnütziger Breitensportverein mit vielen Abteilungen wie Fußball, Gymnastik, Turnen, Leichtathletik, Schwimmen bis hin zum Zumba u. a. Zudem hat dieser eine recht erfolgreiche Fußballmannschaft, bei deren Spielen Eintrittsgelder verlangt wurden. Der Verein errichtete vor über zehn Jahren einen neuen Kunstrasenplatz. Mit Blick auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs wollte sich dieser Verein einen guten Teil der gezahlten Kosten für den Platz wieder hereinholen, denn er führte für die erhaltenen Mitgliedsbeiträge 7% Umsatzsteuer an das Finanzamt ab.
Im Gegenzug wurde die hohe Vorsteuer aus den gezahlten Handwerkerrechnungen für den Neubau des Rasens bei der USt-Steuererklärung geltend gemacht. Das Finanzamt machte nach einer Sonderprüfung nicht mit, es versagte den geltend gemachten Vorsteuerabzug. Nach dem erfolglosen Einspruchsverfahren urteilte das Niedersächsische Finanzgericht ähnlich und stellte in seiner Entscheidung bereits fest, dass die dortigen Vereinsmitglieder einen organisierten und strukturierten Trainings- und Spielbetriebe für die verschiedensten Sportgelegenheiten nutzen könnten. Es stufte die gezahlten Mitgliedsbeiträge als Teilnehmergebühren für sportliche Veranstaltungen ein, dies nach der vorhandenen Steuerbefreiungsvorschrift des § 4 Nr. 22 UStG. Der Verein machte weiter und versuchte mit einer Revision doch noch zum vollen Vorsteuerabzug zu gelangen.
Mit der Entscheidung vom 13.11.2025, V R 4/23 veröffentlichte der Bundesfinanzhof (BFH) dann hierzu folgende wichtigen Leitsätze:
• Die (bisherige, langjährige) Verwaltungspraxis zur Nichtsteuerbarkeit der von Sportvereinen gegen-über seinen Mitgliedern erbrachten Leistungen widerspricht der ständigen BFH-Rechtsprechung und dem Unionsrecht.
• Das Finanzgericht als Vorinstanz muss nochmals genau prüfen, ob ein Sportverein eine einheitliche oder mehrere eigenständige Leistungen erbringt und ob es sich um einen steuerfreien oder einen dem ermäßigten Steuersatz (7% USt) unterliegenden Umsatz für gezahlte Entgelte handelt.
Damit stellte der BFH nachlesbar nochmals fest, dass entgegen der bisherigen Vereinsübung und auch so dokumentiert in den Verwaltungsanweisungen, steuerbarere Leistungen vorliegen, es sich also keinesfalls mehr, wie bislang, um nicht steuerbare Leistungen bei den Mitgliedsbeiträgen handelt. Nun muss dieses Finanzgericht nochmals in diesen Muster-Rechtsstreit einsteigen und auch für den BFH in Erfahrung bringen, was genau an Leistungen dort vorliegen, ob es sich um Gesamtleistungspaket handelt, oder man nach den Angeboten in diesem Sportverein mehrere getrennt zu beurteilende Leistungen feststellen kann.
Wegen der ungewöhnlich deutlichen Kritik an der bisherigen Einschätzung der nach Ansicht des BFH unzutreffenden steuerlichen Behandlung Mitgliedsbeiträge über Jahrzehnte hinweg, trotz bekannter gegensätzlicher Auffassung, auch nach geltendem Unionsrecht, ist ein echter Handlungsbedarf entstanden. Dies auch gleich mit dem Ruf nach dem Steuer-Gesetzgeber, um eine für die Sportpraxis benötigte Einschätzung zukunftsorientiert erhalten zu können.
Wobei es früher schon einmal einen ersten Anlauf für eine umsatzsteuerliche Neuordnung gab. Mit einem neuen § 4 Nr. 22c UStG wurde noch 2024 versucht, die erbrachten Vereinsleistungen