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Übungsleiter, Helfer und Aushilfen- worauf ist 2020 zu achten?

Wenn Sportvereine für bestimmte Aufgaben und Tätigkeiten bezahlte „Helfer“ engagieren und einsetzen wollen, wird häufig auch wegen der Vergütung kein übliches sozial- und steuerpflichtiges Anstellungsverhältnis als Voll- Job angestrebt.

Geht somit die Vergütung bei den verschiedensten Aufgabenstellungen und Tätigkeitsbereichen über die oft nutzbaren Freibetragsregelungen meist im Sportbereich (der Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG, der Ehrenamtsfreibetrag nach § 3 Nr. 26 a EStG) hinaus, gibt es in der Vereinspraxis im wesentliche 3 verschiedene Beschäftigungsmöglichkeiten, die sich teilweise auch ab dem Vereinsjahr 2020 gerade für Aushilfen geändert haben:

  • Man kann dies überein Mini- Job- Verhältnis laufen lassen. Für 2020 ist die monatliche maximale Verdienstgrenze von 450 Euro geblieben, auch die pauschale Abgabelast dafür; also maximal 30 % an Gesamtabgaben für KV, Rentenversicherung und Steuer, zuzüglich dem Beitrag für die Verwaltungsberufsgenossenschaft nachträglich.
    Vorausgesetzt, der künftig Beschäftigte kann auf diese Pauschalierungsmöglichkeit noch zugreifen. Klärungsbedürftig ist zudem die Frage, ob man abweichend von der gesetzlichen Vorgabe eines Eigenbeitrags zur Rentenversicherung mit 3,6 % aus einem Mindestbeitrag von  175 Euro sich als Beschäftigter gleich befreien lässt, Es gibt für die Befreiung einen im Internet auch nutzbarnr  Vordrucksatz bei der Mini-Job-Zentrale   hierfür. Bei 200 Euro als Mini-Job-Vergütung wären dies z.B. 7,40 Euro an Rentenversicherungs- Eigenbelastung, was vom Arbeitgeber vom den der Vergütung einbehalten und dann abgeführt werden müsste.
  • Bei höheren Vergütungen kommt das seit 1.7.2019 geltende neue  Midi-Job-Verhältnis dann mit monatlichen Vergütungen von 450,01 Euro bis maximal 1.300 Euro ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bei der Gehaltsabrechnung zum Zuge. Mit einer etwas reduzierten Beitragsbelastung für die Beschäftigten, mit voller Beitragsbelastung für Vereine/Verbände  als Arbeitgeber. Wobei rentenrechtlich für den späteren Rentenbezug die höheren Arbeitgeberbeiträge zugrunde gelegt werden als persönlicher Vorteil für dem mitarbeitenden Midi-Jobber. Diese seit 1.7.2019 bestehende Neuregelung hat Auswirkungen insbesondere für viele engagierte  Teilzeitbeschäftigte.
  • Möglich ist , gerade wenn es nur um einen zeitlich beschränkten Einsatz geht oder wenn der künftig Beschäftigte bereits auch schon ein Mini-Job-Verhältnis ausübt, die zusätzliche Regelung für kurzfristig Beschäftigte als Abrechnungsmodus. Ohne große Eigen- Belastung des Arbeitnehmers hat dabei der Verein/Verband als Arbeitgeber die pauschalierte Lohnsteuer mit 25 % zuzüglich Soli und ggf. Kirchensteuer zu tragen ( § 40 a Abs. 4 Nr. 1 EstG, gerade angepasst durch das Bürokratieentlastungsgesetz ab 2020).
    Hierzu gibt es neue, ab 2020 geltende Einzelvorgaben : Die kurzfristigeTätigkeit muss im Inland auf 18 zusammenhängende Arbeitstage beschränkt sein.  Der durchschnittliche Arbeitslohn pro Tag darf insgesamt 120 Euro nicht übersteigen ( bis Ende 2019: 72 Euro), auch darf der durchschnittliche Arbeitslohn pro Stunde nicht über 15 Euro liegen (zuvor. 12 Euro). Zudem muss man sowohl die 3- Monats -Regelung als auch die 70- Tage Vorgabe genau prüfen, was die kurzfristige Beschäftigungsdauer angeht.
    Die Vergütungshöhe ist dabei nicht   reglementiert, das kann somit auch ohne jede Sozialversicherungspflicht/Belastung für Helfern und den Verein bei Beachtung der eingeschränkten Beschäftigungsdauer als alternative Abrechnungsmöglichkeit zum klassischen Mini-Job genutzt werden.

 

Wobei je nach Tätigkeit und Aufgabengebiet von gemeinnützigen Sportvereinen und Verbänden geprüft werden könnte, ob man mit Freibetragsregelungen wie den ÜL- Freibetrag, den Ehrenamtsfreibetrag für nebenberufliche Tätigkeiten nicht zusätzlich zu einer Personal- Kostenreduzierung kommen kann. Vorausgesetzt, der Beschäftigte legt hierzu seine eigene Erklärung für das Lohnkonto vor, dass ein Freibetrag in bestimmter Höhe vom gemeinnützigen Vereins- Arbeitgeber genutzt werden darf.
amit kann man die Bemessungsgrundlagen reduzieren, dies muss allerdings jährlich neu beachtet werden, also auch jetzt wieder  für das Kalenderjahr 2020 rechtzeig zum Beginn der Monats-Gehaltsabrechnungen diese Erklärung einholen!
Gerade bei höheren monatlichen Vergütungen über dem Ül- Freibetrag von 200 Euro wird oft ein Mini-Job-Verhältnis dazu genommen und dies angermeldet. Mit dem erfreulichen Resultat, dass man theoretisch sogar Vergütungen bis zu 650 € netto auszahlen könnte. Man kann auch abrechnungstechnisch zuerst den verfügbaren Freibetrag verwenden und einsetzen, somit erst nach Verbrauch des Freibetragsvolumens während des laufenden Jahres mit einem Mini- Job-Verhältnis starten.
Wobei abzuwarten bleibt, ob nicht doch noch im Laufe dieses Vereinsjahrs nun endlich die schon lange erwartete Anhebung der bekannten Freibeträge kommt!