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Sport unter freiem Himmel wieder möglich! - Aktuelle Verordnungen des Landes

Sport unter freiem Himmel wieder möglich!
Sport unter freiem Himmel wieder möglich!

Die Landesregierungen haben gemeinsam mit der Bundesregierung weitere Lockerungen der Corona-Beschränkungen beschlossen. Hierunter fällt auch zu großen Teilen der Sport, sowohl im Freizeit- und Breitensport als auch im Profi-Bereich im Fußball.

 

Der Sport- und Trainingsbetrieb wird ab 11. Mai 2020 nach Maßgabe der folgenden Regeln im Breitensport wieder erlaubt: 

Vorgaben:

1. Während der gesamten Trainings- und Übungseinheiten - sowie davor und danach, sowohl auf als auch außerhalb der Sportstätten und in Toilettenräumen - muss der Mindestabstand von eineinhalb Metern zwischen sämtlichen anwesenden Personen durchgängig eingehalten werden. Sport- und Spielsituationen, in denen ein direkter körperlicher Kontakt erforderlich oder möglich ist, sind untersagt.

2. Trainings- und Übungseinheiten dürfen ausschließlich individuell oder in Gruppen von maximal fünf Personen erfolgen. In der Corona-Verordnung Sportstätten vom 10. Mai wird zu diesem Grundsatz zusätzlich ausgeführt, dass auf größeren Sportstätten mehrere Gruppen von maximal fünf Personen ihrem Sport nachgehen können, sofern diese Teilgruppen jeweils 1.000 qm zur Verfügung haben (siehe Corona-VO Sportstätten §1 Absatz 2).

3. Die benutzten Sport- und Trainingsgeräte müssen nach der Benutzung sorgfältig gereinigt und desinfiziert werden.

4. Kontakte außerhalb der Trainings- und Übungszeiten sind auf ein Mindestmaß zu beschränken.

5. Sportler/-innen müssen sich außerhalb der Sportanlage umziehen. Umkleiden, Sanitäts- und Duschräume bleiben mit Ausnahme der Toiletten geschlossen.

6. In den Toiletten ist ein Hinweis auf gründliches Händewaschen anzubringen. Es ist darauf zu achten, dass ausreichend Hygienemittel wie Seife, Einmalhandtücher und Desinfektionsmittel zur Verfügung stehen.

Für jede Trainings- und Übungsmaßnahme ist eine verantwortliche Person zu benennen, die für die Einhaltung der genannten Auflagen verantwortlich ist. Die Namen aller Trainings- bzw. Übungsteilnehmer/-innen sowie der Name der verantwortlichen Person sind in jedem Einzelfall zu dokumentieren. Ganz wichtig: Datum der Trainingsmaßnahme. 

Wichtig: Das Training in Gruppen von bis zu fünf Personen ist derzeit unter Auflagen ausschließlich auf öffentlichen und privaten Freiluftsportanlagen und -sportstätten gestattet. Da nach wie vor das Kontaktverbot gilt und der Aufenthalt im öffentlichen Raum nur alleine oder im Kreis der Angehörigen des eigenen sowie eines weiteren Haushalts gestattet ist, ist das Training auf öffentlichen Wegen und Straßen sowie in öffentlichen Parks noch nicht erlaubt.

Weitere Informationen:

Ergänzende Corona-Verordnung des Kultus- und Sozialministeriums über Sportstätten, Schwimmbäder, Tanzschulen zum 02.06.2020

Corona-Verordnung des Kultus- und Sozialministeriums über Sportstätten 11.05.2020

FAQ zu den Lockerungen ab dem 11.05.2020

Darüber, ob eine Sportanlage überhaupt geöffnet wird, entscheidet bei kommunalen Sportanlagen die jeweilige Stadt bzw. Gemeinde, bei vereinseigenen Sportanlagen der Verein auf der Basis der jeweils gültigen Corona- und Zusatzverordnungen selbst. Bei Unsicherheiten, ob und wann eine Sportstätte überhaupt geöffnet werden darf, ist Kontakt zur jeweiligen Kommune (Ordnungsamt) aufzunehmen. Die Entscheidung, welche Schutz-Maßnahmen im Verein konkret ergriffen werden, trifft der Vereinsvorstand ebenfalls auf Basis der jeweils gültigen Corona- und Zusatzverordnungen. 

Darüber hinaus haben die einzelnen Sportfachverbände fachspezifische Ausarbeitungen/Konzepte entwickelt, welche den Sportvereinen weitere Hilfestellungen geben sollen. 
Zudem ist der DOSB bestrebt einen weiteren sportfachlichen Rahmen neben seinen "10 Leitplanken" zu entwickeln. 

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