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Neufassung Corona-Verordnung - Sport vom 22.08.2021

seit Sonntag, 22. August tritt die neue notverkündete CoronaVO Sport in Kraft, die die Änderungen der neuen CoronaVO vom 14. August 2021 aufgreift und konkretisiert.

 

Die Verordnung nimmt in § 2 Absatz 2 auf, dass Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder noch nicht eingeschult sind, keinen Testnachweis vorlegen müssen. Dies gilt auch für Schülerinnen und Schüler einer öffentlichen Schule oder einer entsprechenden Schule in freier Trägerschaft. Hier reicht die Vorlage eines Schülerausweises oder einer Schulbescheinigung, einer Kopie des letzten Jahreszeugnisses, eines Schüler-Abos oder eines sonstigen schriftlichen Nachweises der Schule. Bereits die Begründung zu § 5 Abs. 2 Nr. 2 CoronaVO führt aus, dass, soweit Schülerinnen und Schüler aufgrund der Sommerferien noch keinen entsprechenden Nachweis vorlegen können, der Nachweis auch aufgrund des nachgewiesenen Alters (z.B. durch ein amtliches Dokument oder einen amtlichen Ausweis) oder aufgrund des Erscheinungsbildes als nachgewiesen angesehen werden kann. Wir werden dies auch in die Begründung der CoronaVO Sport aufnehmen. Für mehrtägige Sportangebote für Kinder und Jugendliche gelten hinsichtlich der Pflicht zur Vorlage eines Nachweises weiterhin die Regelungen der Corona-Verordnung Angebote Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit in der jeweils geltenden Fassung.

Besonders hinweisen möchten wir zudem auf § 3 der CoronaVO Sport. Nach Absatz 2 ist nicht-immunisierten Personen der Trainings- und Übungsbetrieb im Freien ohne Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises gestattet. Der Zutritt zu geschlossenen Räumen der Sportstätte und die Teilnahme am dort stattfindenden Trainings- und Übungsbetrieb ist ihnen jedoch nur nach Vorlage eines  negativen Testnachweises erlaubt. Dies gilt auch für Trainerinnen und Trainer sowie Übungsleiterinnen und Übungsleiter. Hingegen dürfen sich nicht-immunisierte Personen zur Wahrnehmung des Personensorgerechts auch ohne Testnachweis kurzzeitig im Innenbereich aufhalten, beispielsweise um Kinder in die Obhut der Übungsleiterin oder des Übungsleiters zu übergeben oder von dort wieder abzuholen. Nach § 2 Abs. 8 dürfen nicht-immunisierte Personen, die Sport im Freien ausüben, die Toiletten einer Sportanlage auch ohne Testnachweis benutzen, nicht jedoch Gemeinschaftseinrichtungen wie Umkleiden, Duschen oder Aufenthaltsräume. Für die Ausübung von Sport zu dienstlichen Zwecken, Reha-Sport und Spitzen- oder Profisport ist kein Testnachweis erforderlich.

Auch mit Blick auf die Durchführung von Wettkampfveranstaltungen und sonstigen Veranstaltungen mit über 5.000 Zuschauenden gibt es eine Änderung (§ 4). Zwar ist nach wie erkennbar alkoholisierten Personen der Zutritt zu solchen Veranstaltungen zu verwehren, das Verbot des Ausschanks und Konsums alkoholhaltiger Getränke während der Veranstaltung wurde jedoch aufgehoben. Die örtlichen Gesundheitsämter können jedoch, abhängig von Pandemiegeschehen, für einzelne Veranstaltungen ein Verbot des Verkaufs und Konsums alkoholhaltiger Getränke erlassen.

zur Corona-Verordnung Sport

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