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Neufassung Corona-Verordnung - Sport vom 15. Oktober 2021

Am 15. Oktober 2021 tritt die überarbeitete Corona-Verordnung der Landesregierung und am 16. Oktober 2021 die auf dieser Grundlage ebenfalls überarbeitete Corona-Verordnung Sport in Kraft. Im Wesentlichen werden die Maßnahmen aus der Corona-Verordnung und der CoronaVO Sport vom 15. September 2021 beibehalten und fortgeführt. Einige Anpassungen wurden jedoch vorgenommen, die auch für die Sportausübung und die Durchführung von Sportveranstaltungen von Bedeutung sind.

 

2G-Optionsmodell
Betreiber und Veranstalter können künftig ein 2G-Optionsmodell anbieten. In diesem Fall ist ausschließlich immunisierten Besucherinnen und Besuchern, Teilnehmerinnen und Teilnehmern sowie Kundinnen und Kunden der Zutritt gestattet. Hierfür ist ein Impf-, oder Genesenennachweis vorzulegen. Wie bisher sind Veranstalter oder Betreiber verpflichtet, die vorzulegenden Nachweise zu überprüfen. Diese Regelungen gelten nicht für die Ausübung von Sport zu dienstlichen Zwecken, Reha-Sport und Spitzen- oder Profisport. Sofern das 2G-Optionsmodell Anwendung findet, muss dies, beispielsweise durch einen Aushang, deutlich gemacht werden.
Schülerinnen und Schülern, die an den regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs teilnehmen, ist der Zutritt und die Teilnahme auch beim 2G-Optionsmodell stets gestattet, sofern sie asymptomatisch sind. Die Glaubhaftmachung des Schülerstatus hat in der Regel auch weiterhin durch ein entsprechendes Ausweisdokument zu erfolgen. Ebenso stets Zutritt haben asymptomatische Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder noch nicht eingeschult sind. Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre, die nicht mehr zur Schule gehen, müssen einen negativen Antigentest vorlegen.
Bei Inanspruchnahme des 2G-Modells entfällt in der Basisstufe die Maskenpflicht für den genannten Personenkreis. Für Beschäftigte und Mitarbeitende gilt jedoch weiterhin auch bei 2G die Maskenpflicht, weil ansonsten damit eine Offenlegung des Impf- oder Serostatus durch die Beschäftigten verbunden wäre, was aus Datenschutzgründen nicht zulässig ist. Ferner gibt es beim 2G-Optionsmodell in allen Stufen keine Personenobergrenze und Kapazitätsbeschränkung für Veranstaltungen. Andernfalls gilt weiterhin, dass Veranstaltungen mit bis zu 25.000 Zuschauerinnen und Zuschauern zulässig sind, bis einschließlich 5.000 Zuschauerinnen und Zuschauern zu 100 % der Kapazität sowie für den 5.000 Zuschauerinnen und Zuschauern überschreitenden Teil zu höchstens 50 % der weiteren Kapazität.

Sportausübung in der Alarmstufe
Bisher hatten nicht-immunisierte Personen in der Alarmstufe keinen Zutritt zu Sportanlagen und Sportstätten. Zukünftig hat dieser Personenkreis Zutritt zu Sportanlagen und Sportstätten im Freien nach Vorlage eines PCR-Testnachweises. Bei Jugendlichen bis einschließlich 17 Jahre, die nicht mehr zur Schule gehen, ist ein negativer Antigentest ausreichend. Schülerinnen und Schüler, die an den regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs teilnehmen, und asymptomatische Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder noch nicht eingeschult sind, haben ohnehin immer Zutritt. Auch mit Blick auf die Einzelnutzung von Gemeinschaftseinrichtungen wie Umkleiden, Duschen oder Aufenthaltsräumen durch konkrete nicht-immunisierte Personen wie beispielsweise Schieds- und Wettkampfrichterinnen und -richter sowie Trainerinnen und Trainer bei der Sportausübung im Freien gibt es eine Anpassung. Eine Einzelnutzung ist nun auch dann gestattet, wenn diese nicht-immunisiert sind, allerdings sind die Räume für diese konkreten Personen zur Einzelnutzung zu reservieren.

Beschäftigte mit direktem Kontakt zu externen Personen
Künftig sind nicht-immunisierte Beschäftigte mit direktem Kontakt zu externen Personen nicht nur, wie bislang schon geregelt, in der Warn- und Alarmstufe verpflichtet, die nach § 4 Absatz 1 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung angebotenen Tests anzunehmen oder anderweitige Antigen-Schnelltests zweimal pro Woche durchzuführen oder durchführen zu lassen, sondern auch in der Basisstufe. Die Nachweise über die Testungen sind für die Dauer von vier Wochen aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. Dies gilt auch für nicht-immunisierte Selbstständige mit direktem Kontakt zu externen Personen.


zur Corona-Verordnung Sport

Übersicht der Regelungen für den Freizeit- und Amateursport sowie für Tanz- und Ballettschulen ab 16. Oktober 2021 

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