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Neue Steuersparchancen für Vereine!

Günstigere Kleinunternehmerregelung wirkt bereits für 2019!

Fast unbemerkt ist eine für die Vereins-Steuerpraxis wichtige Regelung bereits mit Wirkung für das Vereinsjahr 2019 in Kraft getreten: Nach langen Beratungen wurde über das sog. Bürokratieentlastungsgesetz III, ein Gesetzespakt mit unzähligen Rechtsänderungen, die für viele Vereine wichtige sog. Kleinunternehmergrenze bei der Umsatzsteuer (§ 19 Abs. 1 Satz 1 UStG) angepasst.
Bisher galt die über Jahre bereits laufende Regelung und Vorgabe, dass man als Kleinunternehmer gilt, wenn im Vorjahr die Umsatzsteuergrenze von 17.500 €, im laufenden Kalenderjahr von 50.000 € eingehalten wurde. Der Bundesgesetzgeber hat nun diese Steuergrenze auf 20.000 € für das Vorjahr angepasst, die Grenze von 50.000 € für das laufende Jahr bleibt bestehen.

Dies kann bedeuten, dass viele kleinere aktive Vereine, aber auch Vereinsneugründungen hiervon profitieren könnten. Denn hält man diese Grenzwerte für umsatzsteuerpflichtige Einnahmen ein, bleiben die Einnahmen umsatzsteuerfrei. Im Gegenzug entfällt allerdings die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug, etwa aus dem Kauf von Waren etc. für den Verein.

Die eigentliche Überraschung liegt darin, dass man noch kurzfristig sich in Berlin entschlossen hat, diese Neuregelung bereits zum Stichtag, dem 1.1.2020, in Kraft treten zu lassen.
Dies bringt für die Steuerpraxis den nicht zu unterschätzenden Vorteil, dass man Kleinunternehmer auch für das abgelaufene Vereinsjahr 2019 bleibt, wenn man in diesem Jahr noch unter dem neuen Wert von 22.0000 € blieb und im laufenden Vereinsjahr 2020 die weitere Grenze von 50.000 € einhält.

Also unbedingt prüfen, ob man bei der Einnahmeseite für seinen Verein unter dieser Grenze für 2019 bleibt, denn dann könnte man mit der Neuregelung erreichen, dass keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen ist.
Aber aufgepasst - dann keine Rechnung mit Umsatzsteuerausweis etwa für Werbeleistungen , Sponsoring etc. ausschreiben, sondern allenfalls auf den Vereins- Kleinunternehmerstatus nach § 19 UStG hinweisen. Also Beträge dann ohne zusätzliche Umsatzsteuer.

Profitieren können daher bereits aktive Sportvereine, aber auch Neugründungen, etwa von Fördervereinen.
Wer keinen Kleinunernehmerstatus wünscht, weil man mit hohen Vorsteuer- Rückerstattungen aus gezahlten Rechnungen gege rechnet, kann auf diese Regelung verzichten. Allerdings ist man 5 Jahre dann hieran gebunden…..

Beispiel: Durch die Einnahmen aus Bewirtungen beim Jubiläumsfest in 2019, guten Verkäufen auf dem Weihnachtsbasar und Sponsoreinnahmen, kommt der Sportverein bis Ende 2019 auf fast 21.000 € an umsatzsteuerpflichtigen Einnahmen in der Vereinskasse. Der Schatzmeister hat bereits eingeplant, hierfür die enthaltene, vereinnahmte  Umsatzsteuer an das Finanzamt zum Jahresanfang 2020 fristgerecht abzuführen.

Durch die Gesetzesänderung bleibt auch dieser Verein von der Umsatzsteuerbelastung verschont, wenn es gelingt, im laufenden Vereinsjahr 2020 die bekannte 50. 000 € Steuergrenze einzuhalten.

Diese interessante Neuregelung gilt daher bereits ab 1.1.2020 mit der optimalen Rückwirkung auch für das abgeschlossene Vereinsjahr 2019.
Nur am Rande der Blick über die Grenzen- in Österreich gilt ab 1.1.2020 die angepasste Kleinunternehmer- Reglung mit Einnahmen sogar bis 35.000 € angepasst zeitlich fast gleichzeitig.

Quelle: Bürokratieentlastungsgesetz III vom 28.11.2019, BGBl 2019 I Seite 1747.