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Neue Corona-Verordnung 16. August 2021 - Mitteilung vom Kultusministerium BW

Am 16. August tritt die neue Corona-Verordnung in Kraft. Mit ihr entfällt die bislang praktizierte Bindung der Maßnahmen an die 7-Tage-Inzidenz. Stattdessen geht sie davon aus, dass fast alle Einrichtungen wieder weitgehend uneingeschränkt betrieben und genutzt werden dürfen. Ihre Nutzung ist aber davon abhängig, dass man, wenn man nicht geimpft oder genesen ist, einen aktuellen Negativ-Test vorweisen kann. Sie unterscheidet sich damit ganz wesentlich von den früheren Fassungen, was auch für den Bereich des Sports Auswirkungen hat.

Neu und grundlegend ist der Ansatz der Verordnung, zwischen immunisierten und nicht-immunisierten Personen zu unterscheiden. Immunisierte Personen (§ 4) sind gegen COVID-19 geimpfte oder von COVID-19 genesene Personen. Für immunisierte Personen ist der Zutritt zu Sportanlagen, die Sportausübung und die Teilnahme an Angeboten der Sportorganisationen uneingeschränkt gestattet. In Fällen, in denen für nicht-immunisierte Personen eine Vorlagepflicht besteht, haben immunisierte Personen lediglich einen Impf- oder Genesenennachweis vorzulegen

Alle übrigen Personen gelten als nicht-immunisiert (§ 5). Ihnen ist – sofern sie keine für Corona typischen Krankheitssymptome aufweisen - der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines negativen Testnachweises möglich. Die zugrundeliegende Testung darf dabei im Falle eines Antigen-Schnelltest maximal 24 Stunden, im Falle eines PCR-Tests maximal 48 Stunden zurückliegen. Kinder unter 6 Jahren und Kinder, die noch nicht eingeschult sind, müssen keinen Testnachweis erbringen.  Auch Schülerinnen und Schüler müssen keinen Testnachweis vorlegen, da sie ohnehin regelmäßig an der Schule getestet werden. Hier reicht ein Dokument, mit dem sie den Schülerstatus nachweisen, wie beispielsweise der Schülerausweis. Mit Blick auf bereits begonnene oder zeitnah geplante Angebote in den derzeit laufenden Sommerferien müssen Schülerinnen und Schüler keinen gesonderten Testnachweis erbringen.

Zur Ausübung von Sport zu dienstlichen Zwecken, Reha-Sport und Spitzen- oder Profisport ist weiterhin kein Testnachweis erforderlich.

Eine Änderung gibt es auch bei den Sportveranstaltungen (§ 10 Abs. 1). Die bisherigen Personenobergrenzen bei „kleineren“ Veranstaltungen (unter 5.000 Personen) entfallen. Sofern die Veranstaltung jedoch in geschlossenen Räumen stattfindet, ist nicht-immunisierten Personen auch hier der Zutritt nur nach Vorlage eines negativen Testnachweises gestattet. Dasselbe gilt bei Veranstaltungen im Freien, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern nicht zuverlässig eingehalten werden kann (§ 10 Abs. 2).

Personenobergrenzen gelten bei Sportgroßveranstaltungen mit über 5.000 Zuschauerinnen und Zuschauern. Diese sind nur mit bis zu 50 Prozent der zugelassenen Kapazität bis maximal 25.000 Zuschauerinnen und Zuschauer zulässig. Nicht-immunisierte Personen dürfen diese Veranstaltungen generell, also auch wenn diese im Freien stattfinden, nur nach Vorlage eines negativen Testnachweises besuchen. Eine Neuerung gibt es zudem mit Blick auf das Hygienekonzept zur Durchführung von Sportgroßveranstaltungen. Dieses ist zukünftig vorab dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt vorzulegen. Soweit Mängel festgestellt werden, ist das Hygienekonzept umgehend nach den Vorgaben des Gesundheitsamtes anzupassen (§ 10 Abs. 3).

Auch für die Sportschulen hat der Testnachweis von nicht-immunisierten Personen eine besondere Bedeutung. Ohne diesen ist weder eine Beherbergung noch die Bewirtung in geschlossenen Räumen zulässig. Nicht-immunisierte Personen müssen alle drei Tage einen aktuellen Testnachweis vorlegen (§ 16).

Ich freue mich, dass mit der neuen Corona-Verordnung der eigentliche Sportbetrieb nun fast ohne Einschränkungen wieder stattfinden kann und Geimpfte und Genesene zukünftig ohne Testnachweis Sport treiben und Sportveranstaltungen besuchen können. Wir dürfen jedoch nicht verkennen, die Pandemie ist noch nicht vorbei, das Virus macht keine Sommerpause. Dabei ist das Impfen weiterhin unser wichtigster Weg aus der Pandemie. Nur wenn sich ein Großteil der Impfberechtigten impfen lässt, können wir auf einen sicheren Herbst hoffen. Von daher möchten ich Sie und Ihre Mitglieder ermuntern, eines der Impfangebote gegen das Coronavirus in einem der Impfzentren oder direkt bei den Haus- oder Fachärzten anzunehmen. Bitte werben Sie hierfür in den kommenden Tagen auch nochmals in Ihren Mitgliedsorganisationen und –verbänden, Informationen rund um das Thema Impfen finden Sie auf der Homepage des Landes unter www.dranbleiben-bw.de'
Daniel Hager-Mann (Ministerialdirektor Kultusministerium Baden-Württemberg)




Im Zusammenhang mit der neuen Corona-Verordnung des Landes hat der Badische Sportbund Freiburg folgende zwei Fragen an das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport gestellt:

  • Betrifft der vom Kultusministerium genannte „Schülerbegriff“ alle Schüler unabhängig von deren Alter, oder gib es hier eine Altersgrenze?
    Antwort Kultusministerium: Hierzu bestehen keine Altersgrenzen
     
  • Durch wen dürfen Nicht-Geimpfte und Genesene, die nicht Schüler sind, getestet werden? Fallen hierunter insbesondere Übungsleiter oder sonstige vom Verein Beauftragte?
    Antwort Kultusministerium: Testungen von im Verein Sport treibenden Personen können durch zur Laienanwendung gedachte Selbsttests erfolgen. Hierbei ist die Probeentnahme und Auswertung durch die zu testende Person selbst vorzunehmen. Sie muss dabei von einer geeigneten Person überwacht werden. Dies können auch Übungsleiterinnen und Übungsleiter sein. Geeignete Personen sind vom Verein zu bestimmen. Sie müssen zuverlässig und in der Lage sein, die Gebrauchsanweisung des verwendeten Tests zu lesen und zu verstehen, die Testung zu überwachen, dabei die geltenden AHA-Regeln einzuhalten, das Testergebnis ordnungsgemäß abzulesen sowie die Bescheinigung korrekt und unter Angabe aller erforderlichen Daten unter Wahrung des Datenschutzes auszustellen.

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