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Kommen neue Zeiterfassungsvorgaben auf unsere Vereine zu?

Viele aktive Vereine stöhnen teilweise bereits jetzt über die Pflichtvorgaben nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) zur Führung der wöchentlichen Zeiterfassungslisten für Vereinsmitarbeiter. Also im Wesentlichen alle Dauerbeschäftigten, aber auch Personen, die im Verein etwa als bezahlte Helfer oder Übungsleiter/Ausbilder/Trainer nebenberuflich mitarbeiten und eben mehr als den jeweiligen Freibetrag an Vergütung hierfür erhalten.

Nun kommt eine weitere noch kaum genauer einzuschätzende Arbeitgeberregelung hinzu. Denn nach § 17 MiLoG müssen auch für Minijobs – natürlich dann auch für Midi-Jobs – die Arbeitszeiten aus geringfügiger Tätigkeit dokumentiert und die Unterlagen/Listen für mindestens zwei Jahre aufbewahrt werden. Es drohen weitere Pflichtvorgaben auch für alle Vereine mit Arbeitgeberfunktion, egal mit wem und für welche Tätigkeiten. Das neue Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH vom 14.05.2019, C-55-18) sieht vor,  dass auch Deutschland reagieren muss, bis hin zur Neuregelung der bisher geltenden bisher erforderlichen Arbeitszeiterfassung und deren Einhaltung, mit einem anstehenden Wegfall der Begrenzung der täglichen Arbeitszeit nach § 3 ArbZG u. a. Auch an die sogenannte Vertrauensarbeitszeitregelung in der Praxis geht man heran und verlangt auch hierfür ganz neue Dokumentationspflichten. Denn bislang bestand nach Gesetz nur dann u. a. eine Dokumentationspflicht, wenn im Einzelnen eine über acht Stunden hinausgehende Arbeitszeit vorgelegen hat (§ 16 Abs. 2 ArbZG).   Der deutsche Gesetzgeber sitzt bereits an der Erstellung verschiedener Entwürfe unter dem prägnanten Arbeitstitel „Arbeit-von-morgen-Gesetze I-III“, mit einer Zielsetzung derzeit bis Juni 2020 für einen Regierungsentwurf hierzu. Es ist davon auszugehen, dass man für gemeinnützige Vereine, Stiftungen oder andere Organisationsformen allerdings keine Erleichterungen vorsehen und berücksichtigen wird. Mit einem Wegfall der Begrenzung der täglichen Arbeitszeit (§ 3 ArbZG), der Flexibilisierung der wöchentlichen Ruhezeiten bis hin zur Beseitigung des Arbeitsverbots an Sonn- und Feiertagen (§ 9 ArbZG bisher) ist zu rechnen. Auch dann mit der neuen Vorgabe, dass umfassende Arbeitszeiterfassungen stattfinden müssen, also auch soweit technische Einrichtungen bereits vorhanden sein sollten. Das kann im Einzelfall dann auch wieder zu Kostenbelastungen, je nach Beschäftigtenzahl und bisheriger Vorgehensweise bei der Arbeitszeiterfassung, führen. Wobei bei der Anpassung von vorhanden technischen Lösungen zur Arbeitszeiterfassung auf jeden Fall die Datenschutzvorgaben hinzukommen zum Schutz der betroffenen Mitarbeiter. Eingeschaltet werden muss dann auch zeitnah eine Arbeitnehmervertretung, soweit bei Vereinen/Verbänden oder etwa einer gGmbH dies vorhanden sein sollte.   Ein weiterer Auslöser für diese Arbeitserfassungsneuvorgaben war u. a. die Mitteilung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, dass offenbar in Deutschland ca. 3,8 Millionen Arbeitnehmer eine Stundenvergütung unter dem Mindestlohn erhalten würden. 
 
Das Gesetzgebungsverfahren bringt sicher noch weitere konkrete Neuvorgaben, die bislang auch unsere Vereine, gemeinnützig oder nicht, dann bei Beschäftigungsverhältnissen künftig beachten müssen. Etwas Sicherheit hat man derzeit allenfalls, was die Entlohnung und das Engagement für begünstigte Übungsleitertätigkeiten nach § 3 Nr. 26 EStG oder bezahlte Helfer in den verschiedensten steuerbegünstigten Bereichen mit Vergütungen bis zur Höhe des jährlichen Ehrenamtsfreibetrags nach § 3 Nr. 26a EStG betrifft. Denn Vergütungen bis zur Höhe des jeweiligen Jahresfreibetrags fallen nicht in die Bemessungsgrundlage für übliche Lohnabrechnungen. Ob auch für diese Vergütungsrahmen neue Vorgaben kommen, muss noch abgewartet werden.   Über den Fortgang des Gesetzgebungsverfahrens, über erste Ergebnisse und mögliche Arbeitshilfen gerade für Vereine, wird aktuell hier berichtet! 

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