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Haftungsschutz für Vereinsvorstände!

Das Jahressteuergesetz 2020 brachte für den Vereinsbereich zahlreiche Änderungen und u. a. auch die Anpassung des Übungsleiter-Freibetrags sowie des Ehrenamtsfreibetrags. Dieser beträgt seit dem 1.1.2021 nunmehr 840 Euro pro Jahr.

Vergessen hatte man jedoch, dass dieser Ehrenamtsfreibetrag auch an  ein Haftungsprivileg für viele aktive und engagierte Vereinsvorstände gekoppelt ist. Denn § 31 a BGB sieht vor, dass man ehrenamtlich tätige Vorstände nicht persönlich in Regress nehmen kann, wenn ein Vorstand leicht fahrlässig einen Fehler oder Schaden verursacht hat. Der Vorstand hat für diese Fälle sogar einen Anspruch auf Haftungsfreistellung gegenüber seinem eigenen Verein. Diese interessante gesetzliche Regelung ist aber davon abhängig, dass ein Vorstand bislang nicht mehr als 720 Euro pro Jahr an Vergütungen für sein Ehrenamt erhielt, also Sitzungsgelder oder Aufwandsentschädigungen in dieser Höhe. Nunmehr hat man parlamentarisch das umfangreiche  7. Gesetz zur Änderung vonVerbrauchssteuergesetzen mit Zustimmung von Bundestag und Bundesrat geändert: und fast am Ende dieses Artikelgesetzes findet sich die erfreuliche Regelung dazu, dass nunmehr auch im Bürgerlichen Gesetzbuch  die Vergütungsgrenze mit 840 Euro gilt. Was bedeuten kann, dass auch ehrenamtlich engagierte Vorstände ein erhöhtes, angepasstes Sitzungsgeld von bis zu 840 Euro pro Jahr erhalten könnten und man damit auch noch weiterhin bei leicht fahrlässig verursachten Fehlern in der Vereinsführung geschützt ist!

Aber nicht vergessen: für die Gewährung eines Sitzungsgeldes muss zuvor die Vereins-Satzung angepasst werden. Denn auch nach der BGB-Regelung in § 27 BGB ist grundsätzlich vorgesehen, dass Ehrenämter unentgeltlich ausgeübt werden. Aber davon darf man abweichen, um wenigstens ein moderates Sitzungsgeld für das persönliche Engagement auszahlen zu können – allerdings aber eben nur mit einer Änderung in der Satzung zur Gewährung einer Vorstandsvergütung.

Quelle: Artikel 10 der BT- Drucksache 196/21 v. 5.3.2021 Prof. Gerhard Geckle