Erhöhung der Vergütungsgrenze für bezahlte Sportler
Völlig unabhängig von der ordnungsgemäßen Besteuerung von Vergütungen durch Sportvereine als Arbeitgeber, etwa durch die Anmeldung eines Minijob-Verhältnisses, kann die gezahlte Vergütung an Sportler auch erhebliche gemeinnützigkeitsrechtliche Konsequenzen haben.
Das Bundesfinanzministerium hat den maßgeblichen Grenzwert für bezahlte Sportler erhöht. Nunmehr gilt man als bezahlter Sportler, wenn eine Vergütung oder Aufwandsentschädigung gezahlt wurde, die über 520 Euro im Monat (im Jahresdurchschnitt) liegt. Dann hilft für den Sportbereich die besondere Zweckbetriebsgrenze von 45.000 Euro jährlich nicht mehr weiter. Bereits mit einem einzigen bezahlten Sportler fallen als Folge sämtliche Einnahmen aus dem Zweckbetrieb stattdessen in den steuerschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb hinein. Mit weiteren, dann auch umsatzsteuerlichen Konsequenzen bei den Eintrittsgeldern zu Sportveranstaltungen etc.
Im Fußball- oder auch Handballbereich z. B. werden daher wegen dieser Betragsanpassung derzeit auch unter anderem die Amateurspielerverträge auf den Betrag von 520 Euro angepasst.
Quelle: BMF, Schreiben vom 23.01.2023, IV A 3-S0062/22/10006:00 zu § 67a des Anwendungserlasses zu AO, Randziffer 32
Hinweis: Davon unabhängig hat der Sportverein bei jeglichen Vergütungen die lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen zu beachten. Denn es gibt keine Freibeträge für Sportler, sowohl der Übungsleiterfreibetrag als auch der Ehrenamtsfreibetrag können für den Spieleinsatz gegen Vergütung nicht genutzt werden.