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Durchführung von Mitgliederversammlungen im Jahr 2020 und darüber hinaus

Die CORONA-Pandemie hat den deutschen Gesetzgeber rasch auf den Plan gerufen und zu ungewöhnlich schnellem Handeln bewegt. Mit den „Gesetzen zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ (kurz: CovInsAG), die bereits Ende März 2020 beschlossen wurden und in Kraft traten, hat man auch Vereinen – zunächst befristet nur für das Jahr 2020 – Möglichkeiten eröffnet, unabhängig von ihren jeweils geltenden Satzungsregelungen anstehende ordentliche Mitglieder- bzw. Jahreshauptversammlungen durchzuführen, ohne auf die klassische „Präsenzversammlung“ beschränkt zu sein. Diese Möglichkeiten lassen sich ebenso für etwaige Delegiertenversammlungen nutzen.

 

NEU: Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz hat per Rechtsverordnung Ende Oktober 2020 diese gesetzliche Regelung um ein Jahr – somit bis 31.12.2021 verlängert!

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