Die Nutzung des Übungsleiterfreibetrags und Ehrenamtsfreibetrags durch gemeinnützige Sportvereine ab 2025

Diese schriftliche und unterschriebene Bestätigung muss nun auch für 2025 von dem eingesetzten Übungsleiter dem Verein als Arbeitgeber vorliegen, dies ist eine Pflichtvorgabe nach den Lohnsteueränderungsrichtlinien 2024 ( R 3.26). Ist somit für Abrechnungen bei Nutzung der persönlichen Freibeträge durch den dazu ermächtigten gemeinnützigen Sportverein erforderlich.
Die schriftliche Erklärung ist auch zum Lohnkonto nehmen beim Verein als Arbeitgeber ( R 3.26 Abs. 10 LStR 2024).
Dies hat gleich zum Jahresanfang eines jeden Jahr zu erfolgen bei Weiterbeschäftigungen von bereits tätigen Beschäftigten auf dieser Freibetragsgrundlage. Die einmalige Erklärung reicht nicht für längere Zeiten, da diese ausläuft jeweils zum Jahresende.
Oder der Verein als Arbeitgeber nutzt dies unterjährig, bei Beginn eines neuen Beschäftigungsverhältnisses als Übungsleiter oder für nebenberuflich eingesetzte bezahlte Vereinshelfertätigkeiten mit Anwendung des Übungsleiterfreibetrags in Höhe von maximal 3.000.- € oder bei Nutzung des Ehrenamtsfreibetrags nach § 3 Nr. 26a EStG in Höhe von 840.- € im Jahr insgesamt bei seinem spätere, unterjährigen Beschäftigungsbeginn.
Wobei ein nicht verbrauchtes Freibetragsvolumen dann Ende eines jeden Kalenderjahres wegfällt, Reste aus Freibetragsvolumen können nicht ins nächste Jahr übertragen werden.
Möglich sind auch getrennt abgerechnete und aufgezeichnete nebenberufliche Doppelbeschäftigungen mit jeweils gleichzeitiger Freibetragsnutzung je nach begünstigter Tätigkeit.
Nachfolgend einsetzbares Muster zur Verwendung für Vereinsabrechnungen. Egal, wann die Tätigkeit begonnen wurde, unbedingt diese dann unterschriebene Erklärung dann zum Lohnkonto bei dem Beschäftigten nehmen.
zum Muster...