Das vereinfachte Vereinsrecht gilt auch für das Vereinsjahr 2021!
Gute Nachrichten für die Vereins- und Verbandspraxis – die aktuellen Änderungen mit den Sonderregelungen des geltenden Vereins- und Stiftungsrechts gelten ab sofort (29.10.2020) auch für das gesamte Jahr 2021, die relevante einschlägige Verordnung wurde nun im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Es geht hierbei um die coronabedingten Erleichterungen zur Handlungs- und Beschlussfähigkeit der Vereine, aber auch für ihre handelnden Vorstände und für weitere Rechtsträger, wie zum Beispiel der Stiftungen.
Das bedeutet im Überblick:
1. Wenn die Wahlperiode eines amtierenden Vorstands wegen Zeitablaufs nach Satzungsvorgaben zu Ende geht und bislang keine Neuwahl coronabedingt stattfinden konnte, können die gewählten Führungskräfte weiterhin im Amt bleiben. Bis zur möglichen Neuwahl dann ohne jeden Druck auch im Vereinsjahr 2021 noch. Zumindest, bis ein Nachfolger gewählt werden und das Amt übernehmen kann. Selbst wenn die Satzung keine konkrete Regelung hat, dass man im Amt bleibt, bis der Nachfolger gewählt ist.
2. Selbst wenn, wie häufig anzutreffen, die Vereins- oder Verbandssatzung keine besondere Regelung zur Beschlussfassung des Vorstandes enthält, muss dennoch keine risikobehaftete Präsenzsitzung durchgeführt werden. Beschlüsse können damit auch im schriftlichen Umlaufverfahren unproblematisch gefasst werden. Damit gibt es eine abweichende Sonderregelung zu § 32 Abs. 1 Satz 1 BGB, um damit auch ohne ausdrückliche Ermächtigung virtuelle Mitgliederversammlungen durchführen zu können und es sogar auch Mitgliedern zu ermöglichen, ohne Teilnahme an der Mitglieder-versammlung ihre Stimmrechte ausüben zu können.
3. Es ist somit auch möglich, dass sich eine Anzahl der Mitglieder an einem bestimmten vorgegebenen Ort treffen könnten, andere Mitglieder aber an der Mitgliederversammlung virtuell teilnehmen. Dann müssen die eintreffenden Mitglieder ihre Stimme vor Beginn der Versammlung abgeben, um zu erreichen, dass sie bei der Feststellung der Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung berücksichtigt werden kann.
4. Die Stimmabgabe ist nun auch dafür in sogenannter Textform möglich. Also nicht mehr unbedingt die eigenhändig unterschriebene Erklärung im Original mit Zugang beim Verein, sondern dies ist etwa auch per E-Mail nun einfacher durchführbar.
5. Erleichtert wird auch die Möglichkeit insgesamt, im Umlaufverfahren an Abstimmungen teilzu-nehmen. Abweichend von der bestehenden gesetzlichen Regelung in § 32 Abs. 2 BGB ist nicht mehr die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Im Umlaufverfahren können dann die Beschlüsse nach Satzungsvorgaben mit entsprechender Mehrheitsregelung gefasst werden oder nach gesetzlicher Regelung im BGB. Allerdings nur dann, wenn tatsächlich alle Mitglieder hieran beteiligt werden und mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder zum vorgegebenen Termin ihre Stimme dann abgegeben haben.
6. Hinweis: Trotz der Sonderregelungen nach Ziffer 1des Beitrags/Ziffer 4 Abs. 2 der neuen zeitlich befristeten Verordnung zur Vereinfachung des Vereinsrechts verbleibt das Recht, Vorstandsmitglieder vorzeitig abberufen zu können.
Weiterhin sind stets die in Satzungen enthaltenen Mehrheitsrechte, auch z. B. für Satzungsänderungen, dabei zu beachten. Bei fehlender besonderer Regelung in der Satzung gilt dann auch die gesetzliche
¾-Mehrheit für Satzungsänderungen oder auch bei beabsichtigten Zweckänderungen die Zustimmung sogar aller Mitglieder (§ 33 Abs. 1 BGB).
Quelle: Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungs- und Wohnungs-eigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie, BGBl. I 2020 S. 569 ff. sowie die aktuelle Verordnung zur Verlängerung von Maßnahmen zur COVID-19-Bekämpfung vom 20.10.2020,
BGBl. I 2020 Seite 2258.
RA Prof. Gerhard Geckle, Fachanwalt für Steuerrecht|