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Corona-Verordnung - Sport vom 27. Dezember 2021

Am 27. Dezember 2021, tritt die hinsichtlich der MPK-Beschlüsse vom 21. Dezember 2021 überarbeitete Corona-Verordnung des Landes in Kraft. Diese beinhaltet Anpassungen, die auch für den Zutritt zu Sportstätten sowie die Durchführung von

Sportveranstaltungen von Bedeutung sind. Daraus ergeben sich auch geringfügige Änderungen in der CoronaVO Sport, die heute notverkündet wurde und ebenfalls am 27. Dezember 2021 in Kraft treten wird.

 

Folgende Änderungen der beiden Verordnungen sind für den Sport von Bedeutung:

Auf folgende Änderungen möchten wir Sie hinweisen:

In § 3 Abs. 1 CoronaVO ist geregelt, dass Personen ab Vollendung des 18. Lebensjahres innerhalb geschlossener Räume eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) tragen sollen, in begründeten Fällen ist eine medizinische Maske zulässig. Bis auf die in § 3 Abs. 2 CoronaVO genannten Ausnahmen gelten diese Regelungen auch abseits des Sportbetriebs in Sportstätten.

Soweit der Zutritt zu Sportstätten nur immunisierten Personen nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist, gilt dies nach § 4 Abs. 1a CorornaVO nicht für

  • 1. geimpfte Personen, deren Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vollständigen Schutzimpfung nicht länger als 3 Monate (bisher 6 Monate) zurückliegt,
  • 2. genesene Personen, deren PCR-Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus nicht länger als 3 Monate zurückliegt,
  • 3. geimpfte Personen, die eine Auffrischungsimpfung erhalten haben, oder
  • 4. Personen, für die keine Empfehlung der Ständigen Impfkommission hinsichtlich einer Auffrischungsimpfung besteht. 


    Damit wurde die Gültigkeitsdauer einer vollständigen Impfung bzw. einer zurückliegenden Corona-Infektion entsprechend der STIKO-Empfehlungen angepasst. Darüber hinaus ist in § 10 Abs. 2 Nr. 3 CoronaVO geregelt, dass Veranstaltungen in der Alarmstufe II mit höchstens 50 % der zugelassenen Kapazität zulässig sind; die bisherige Personenobergrenze wurde von 750 auf nun zulässige 500 Besucherinnen und Besucher abgesenkt. Entsprechendes gilt damit auch für Sportveranstaltungen.


zur Kurzübersicht...

Die aktuelle Verordnung finden Sie wie immer auf der Internetseite des Kultusministeriums Baden-Württemberg unter dem Link
https://km-bw.de/,Lde/Startseite/Ablage+Einzelseiten+gemischte+Themen/CoronaVO+Sport.