Corona-Verordnung - Sport vom 09. Februar 2022
Regelungen für den Sport sowie für Tanz- und Ballettschulen ab 09. Februar 2022
Folgende Änderungen sind für den Sport von Bedeutung:
- In der Alarmstufe I wurden die Personenobergrenzen für Veranstaltungen (§ 10 Absatz 2 Nummer 2 CoronaVO) angepasst. Dabei ist weiterhin eine Auslastung von maximal 50 % der zugelassenen Kapazität möglich. Künftig sind die Obergrenzen
- in geschlossenen Räumen bei 2G-Veranstaltungen2.000 Besucherinnen und Besucher, bei 2G plus-Veranstaltungen 4.000 Besucherinnen und Besucher,
- im Freien bei 2G-Veranstaltungen 5.000 Besucherinnen und Besucher, bei 2G plus-Veranstaltungen 10.000 Besucherinnen und Besucher.
Weiterhin gilt, dass bei Veranstaltungen mit über 500 Besucherinnen und Besuchern maximal 10 % der Plätze als Stehplätze ausgewiesen werden können und im Übrigen Sitzplätze zuzuweisen sind.
- Bei Veranstaltungen (§ 10 Absatz 5 CoronaVO) und Sportstätten (§ 14 Absatz 5 CoronaVO) wurde die Vorschrift zur Datenverarbeitungaufgehoben. Künftig müssen somit bei Sportveranstaltungen und der Teilnahme am Trainings- und Übungsbetrieb personenbezogene Daten nicht mehr umfassend erfasst und verarbeitet werden. Die CoronaVO Sport, die die Vorschrift zur Datenverarbeitung in § 2 Absätze 1 und 8 aufgegriffen hatte, wurde entsprechend angepasst. Darüber hinaus sind durch die Streichung des bisherigen § 6 Absatz 2 CoronaVO Sport die Personalisierung von Tickets oder andere Maßnahmen zur Nachverfolgung von Infektionsketten künftig nicht mehr erforderlich.
Die aktuelle Verordnung finden Sie wie immer auf der Internetseite des Kultusministeriums Baden-Württemberg unter dem Link
https://km-bw.de/,Lde/Startseite/Ablage+Einzelseiten+gemischte+Themen/CoronaVO+Sport.