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Corona-Verordnung - Sport vom 09. Februar 2022

Regelungen für den Sport sowie für Tanz- und Ballettschulen ab 09. Februar 2022

Folgende Änderungen sind für den Sport von Bedeutung:

  • In der Alarmstufe I wurden die Personenobergrenzen für Veranstaltungen (§ 10 Absatz 2 Nummer 2 CoronaVO) angepasst. Dabei ist weiterhin eine Auslastung von maximal 50 % der zugelassenen Kapazität möglich. Künftig sind die Obergrenzen  
  • in geschlossenen Räumen bei 2G-Veranstaltungen2.000 Besucherinnen und Besucher, bei 2G plus-Veranstaltungen 4.000 Besucherinnen und Besucher,
  • im Freien bei 2G-Veranstaltungen 5.000 Besucherinnen und Besucher, bei 2G plus-Veranstaltungen 10.000 Besucherinnen und Besucher.

Weiterhin gilt, dass bei Veranstaltungen mit über 500 Besucherinnen und Besuchern maximal 10 % der Plätze als Stehplätze ausgewiesen werden können und im Übrigen Sitzplätze zuzuweisen sind.

  • Bei Veranstaltungen (§ 10 Absatz 5 CoronaVO) und Sportstätten (§ 14 Absatz 5 CoronaVO) wurde die Vorschrift zur Datenverarbeitungaufgehoben. Künftig müssen somit bei Sportveranstaltungen und der Teilnahme am Trainings- und Übungsbetrieb personenbezogene Daten nicht mehr umfassend erfasst und verarbeitet werden. Die CoronaVO Sport, die die Vorschrift zur Datenverarbeitung in § 2 Absätze 1 und 8 aufgegriffen hatte, wurde entsprechend angepasst. Darüber hinaus sind durch die Streichung des bisherigen § 6 Absatz 2 CoronaVO Sport die Personalisierung von Tickets oder andere Maßnahmen zur Nachverfolgung von Infektionsketten künftig nicht mehr erforderlich.

zur Kurzübersicht...

Die aktuelle Verordnung finden Sie wie immer auf der Internetseite des Kultusministeriums Baden-Württemberg unter dem Link
https://km-bw.de/,Lde/Startseite/Ablage+Einzelseiten+gemischte+Themen/CoronaVO+Sport. 

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