Corona-Epidemie: Neuer Maßnahmenkatalog!
Fast unbemerkt läuft nun eine bundesweite Ermächtigung zu Maßnahmen in der derzeitigen Corona- Situation aus, zudem werden mit Wirkung ab 25.11.2021 viele Länder- Corona- Verordnungen ihre bisherige Gültigkeit verlieren.
Um bei den derzeit ansteigenden hohen Infektionszahlen reagieren zu können, kommt nun mit vorgesehener Wirkung ab 25.11. 2021 und einem Geltungsbereich bis 19.März 2022 ein neuer Maßnahmenkatalog zum Infektionsschutzgesetz( § 28a IfSG).
Mit der Möglichkeit, je nach Situation und Entwicklung auf die aktuelle Lage mit Schutzmaßnahmen reagieren zu können. Nach derzeitigen Planungen entsprechend dem vorliegenden Gesetzentwurf der neuen Regierung vom 8.11.2021 sollen u.a. aber Schulschließungen außer Betracht bleiben.
Bestimmte spezielle Corona- Sonderreglungen wie Entschädigungen für berufstätige Eltern, die wegen der epidemischen Lage ihre Kinder betreuen müssen ( § 56 Abs. 1a IfSG) gelten ebenfalls bis März 2022 weiter.
Vereine/Verbände und auch andere gemeinnützige Organisationen müssen bei Beschäftigungsverhältnissen nun darauf achten, dass die Neu-Vorgaben zum betrieblichen Infektionsschutz beachtet werden ( Änderung des § 18 Abs. 3 Arbeitsschutzgesetz und Neufassung der SARS- CoV-2 VO). Mit einer weiteren 3-monatigen Verlängerung sind die SARS-CoV-2 als Vorgabe im Arbeitsschutzbereich unbedingt zu gewährleisten, wenn Arbeitnehmer beschäftigt werden.
Eine 3 G- Regelung für jeden Arbeitsplatz ist als Maßnahme noch im Gespräch, eine Ermächtigung des jeweiligen Arbeitgebers, den aktuellen Impfstatus von Beschäftigten abzufragen, ist derzeit nicht im Gesetzentwurf enthalten.
Hinzukommen soll auch kostenlose Bürger- Testmöglichkeiten und auch eine Impflicht für Beschäftigte in Alten- und Pflegeheimen.
Quelle: Gesetzentwurf zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite, BT- Drucksache 20/15 vom 8. November 2021.
Hinweis: gerade auch Sportvereine sollten unbedingt genau prüfen, ob und in welchem Umfang ergänzend länderrechtliche Corona- Verordnungen noch gelten! Der kommende Stichtag am 25 .11.2021 sollte daher beachtet und die entsprechenden ggf. landesrechtlich verschiedenen Informationen aktuell hierzu noch unbedingt eingeholt werden. Ansprechpartner können auch sicherlich übergeordnete Verbände hierfür neben örtlichen Behörden sein. Es dürfte ich auch empfehlen, nochmals zu prüfen, ob man statt bisher eingeplanter Präsenzveranstaltungen, insbesondere zur Durchführung von Mitgliederversammlungen noch zum Jahresende, nicht auf die (mögliche) virtuelle Versammlung bis hin zum virtuellen Beschlussverfahren ausweicht.