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Anforderungen an den Covid-19-Schnelltest konkretisiert

Die Landesregierung Baden-Württemberg hat mit dem Beschluss vom 1. Mai 2021 in einer Aktualisierung der Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus Klarheit im Umgang mit COVID-19-Schnelltests geschaffen.

Ausgehend von der Anpassung des §4a Absatz 1 können Übungsleitende nun bei Anwesenheit eines geeigneten Dritten Trainingseinheiten auch mit negativen Selbsttest durchführen. So heißt es in der neuen Passage: "Die zu testende Person kann die Probenentnahme und Auswertung mit einem für die Anwendung durch medizinische Laien zugelassenen Test selbst durchführen, sofern ein geeigneter Beschäftigter oder ein geeigneter Dritter dies überwacht und das Ergebnis bescheinigt. Damit haben Vereine nun etwas mehr Klarheit im Einsatz der Übungsleiter/-innen im Trainingsbetrieb.

Die akutellen Änderungen finden Sie hier...