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Änderung der Corona-Verordnung

aufgrund der erneut exponentiell steigenden Infektionszahlen und der zunehmend höchst kritischen Situation in unseren Kliniken und Krankenhäusern haben sich Bund und Länder am 13. Dezember 2020 auf weitergehende Maßnahmen zur Kontaktbe­schränkung ab dem 16. Dezember bis zum 10. Januar 2021 verständigt. Baden-Würt­temberg hat dies mit der ab dem 16. Dezember geltenden Neufassung der Corona-Ver­ordnung umgesetzt.

Zu den bereits bestehenden Regelungen gelten in Baden-Württemberg weitere Ein­ schränkungen auch für den Sport. So ist der Betrieb von öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten sowie Schwimm- und Hallenbädern ab dem 16. Dezember bis zum 10. Januar 2021 untersagt. Erlaubt ist weiterhin eine Nutzung für den Reha-Sport sowie den Spitzen- und Profisport unter Einhaltung der Maßgaben zum Trainings- und Übungsbetrieb der Corona-Verordnung Sport. Von der Betriebsuntersagung sind außer­ dem weitläufige Sportanlagen und Sportstätten im Freien für den Freizeit- und Amateur­ individualsport alleine oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts oder mit einer wei­teren nicht im selben Haushalt lebenden Person ausgenommen. Diese weitläufigen An­ lagen im Freien dürfen auch von mehreren in diesem Sinne individualsportlich aktiven Personen unter Einhaltung der Abstandsregeln genutzt werden. Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 14 Jahre zählen jeweils nicht mit. Umkleiden, Aufenthalts­ räume und andere Gemeinschaftseinrichtungen, wie beispielsweise sanitäre Anlagen, dürfen nicht genutzt werden.

Auch bei den Landessportschulen in Baden-:-Württemberg sind weitere Einschränkungen vorgesehen. Ihnen wird für den genannten Zeitraum der Betrieb für den Publikumsver­ kehr untersagt. Das bedeutet, dass der Unterrichtbetrieb in Präsenzform nicht möglich ist. Durchführbar ist jedoch weiterhin Distanz- oder online-Unterricht.

Im Spitzen- und Profisport dürfen ferner wie bisher Veranstaltungen ohne Zuschauerin­nen und Zuschauer stattfinden. Spitzen- und Profisport betreiben ausschließlich

  1. Sportlerinnen und Sportler, die einen Arbeitsvertrag haben, der sie zu einer sport­ lichen Leistung gegen ein Entgelt verpflichtet und dieses überwiegend zur Siche­rung des Lebensunterhalts dient,
  2. selbstständige, vereins- oder verbandsungebundene Sportlerinnen und Sportler (Vollzeittätigkeit),
  3. Sportlerinnen und Sportler mit Bundeskader- oder mit Landeskaderstatus,
  4. Mannschaften länderübergreifender Ligen im Erwachsenenbereich sowie
  5. Spielerinnen und Spieler der Jugend- bzw. Nachwuchsaltersklassen im Leis­ tungsbereich (mindestens U15 Mannschaften oder älter), deren Mannschaften in der höchsten länderübergreifenden Liga spielberechtigt sind.

Seit dem 12. Dezember 2020 gilt ferner eine landesweite Ausgangsbeschränkung. Der Aufenthalt außerhalb der Wohnung oder sonstigen Unterkunft ist nur bei Vorliegen trifti­ ger Gründe gestattet. Ertaubt ist die Sportausübung im Freien in der Zeit von 5 Uhr bis 20 Uhr, allerdings ausschließlich alleine oder mit Angehö igen des eigenen Haushalts oder mit einer weiteren nicht im selben Haushalt lebenden Person, wobei Kinder der je­ weiligen Haushalte bis einschließlich 14 Jahre nicht mitzählen. Darüber hinaus ist der Besuch von Sportanlagen, Sportstätten, Schwimm- und Hallen­ bädern durch Profi- und Spitzensportlerinnen und -sportler und zur Ausübung von Reha­ Sport in der Zeit von 5 Uhr bis 20 Uhr zulässig. In der Zeit von 20 Uhr bis 5 Uhr ist das Verlassen der Wohnung für berufliche Zwecke erlaubt. Somit dürfen Sportlerinnen und Sportler der oben genannten Kategorien a) und b) diese Einrichtungen auch in der Zeit von 20 Uhr bis 5 Uhr nutzen.

Ausdrücklich gestattet sind auch Handlungen zur Versorgung von Tieren, und damit auch die Bewegung von Pferden. Auch hierfür darf die Wohnung oder sonstige Unter­ kunft in der Zeit von 5 Uhr bis 20 Uhr, bei unaufschiebbare Handlungen auch außerhalb dieses Zeitfensters, verlassen werden. Zur Gewährleistung des notwendigen Tierwohls dürfen die Pferde insbesondere auch in Hallen bewegt werden. Ich bitte jedoch um
Be­achtung, dass der Leitgedanke stets das Tierwohl, also die Bewegung der Pferde, bei maximaler Kontaktreduzierung sein muss.

Die aktuelle Gesamtlage der Corona-Pandemie ist äußerst Ernst und wir alle müssen unseren Beitrag zur Kontaktreduzierung leisten. Es ist von entscheidender Bedeutung, dass sich alle Menschen in unserem Land an die nun geltenden Regeln halten, um die hohe Zahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus deutlich zu senken - so schmerzlich die Einschnitte auch für alle sind.

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